Die Berücksichtigung von Schwangeren und stillenden Müttern bei der Gefährdungsbeurteilung ist ab 01.01.2018 Pflicht. Ab 01.01.2019 drohen bei Verstößen Bußgelder.
Die Einbeziehung der oben genannten Personen in die Gefährdungsbeurteilung ist bereits seit einem Jahr im Mutterschutzgesetz neu geregelt worden. Die Übergangsfrist, in der keine Bußgelder für den Fall eines Verstoßes verhängt wurden, endete am 31.12.2018. Ab dem 01.01.2019 können Bußgelder bis zu EUR 5.000,00 verhängt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung die Gruppe von schwangeren oder stillenden Mütter nicht umfasst. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung dieser Personen besteht unabhängig davon, ob sie aktuell beschäftigt werden oder nicht.
Es sollte daher eine Überprüfung im Unternehmen vorhandener Gefährdungsbeurteilungen auf Vollständigkeit unter Einbeziehung dieser Personengruppe erfolgen.
Praxistipp
Die Gewerbeaufsichtsbehörden halten eine Vielzahl von Informationsmaterialien rund um den Mutterschutz bereit. Für Baden-Württemberg sind diese abrufbar unter dem Link:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/seiten/mutterschutz.aspx