Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und einen konkreten Hygieneplan zu entwickelt. Doch wie hat dies in der Praxis auszusehen?
Am 16.04.2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschlossen, nachdem der Arbeitgeber verpflichtet ist, notwendige Infektionsschutzmaßnahmen zu errichten, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung ergeben. Eine genaue Vorgabe, welche Faktoren in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind, wurde nicht gemacht.
Es empfiehlt sich Oberbegriffe zu bilden, denen einzelne Gefahrenquellen zugeordnet werden. Zu beurteilen ist dann, wie hoch das Risiko jeweils ist. Die im folgenden genannten Punkte können als Anhaltspunkte für eine Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden:
Organisatorische Maßnahmen, wie Arbeitszeit, Pausengestaltung und der Zutritt betriebsfremder Personen, sollten genau betrachtet werden. Durch eine versetzte Arbeits- und Pausenzeit und feste Schichtgruppen, können große Personenansammlungen vermieden und der nötige Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Zutritt Außenstehender ist auf ein Minimum zu begrenzen. Auch ist ein einheitliches Konzept zum Umgang mit Verdachtsfällen empfehlenswert.
Weiterhin sind Kontakte zu anderen Personen möglichst zu beschränken. Da dies auch am Arbeitsplatz nicht immer möglich ist, ist auch hier der Mindestabstand einzuhalten. Dies gilt in Kantinen, Teeküchen und Pausenräumen aber auch in Besprechung. Letztere sollten wenn möglich per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, um so die Teilnehmeranzahl vor Ort zu reduzieren. Gleiches gilt für Fahrten und Transporte außerhalb des Betriebes. Wenn möglich sind Arbeitsmittel personen- oder gruppenbezogen zu verwenden und bei wechselnder Nutzung regelmäßig zu reinigen.
Nicht außer Acht zu lassen sind ebenso die Sanitärräume. In ihnen sind Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen und die Reinigungsintervalle zu intensivieren. Auch sind Lüftungen zu berücksichtigen, es wird regelmäßiges Stoßlüften empfohlen.
Die Veränderungen von Arbeitsort- und zeit können zu psychischen Belastungen führen, die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Um diesen vorzubeugen ist eine kontinuierliche und gezielte Information an die Mitarbeiter über die aktuelle Situation, die getroffenen Maßnahmen sowie die Perspektive des Betriebs von Bedeutung. Bei Arbeiten im Homeoffice sind geeignete Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine regelmäßige Kommunikation der Führungskräfte mit ihren Mitarbeitern ist wichtig, um Aufgabenstellungen klar zu kommunizieren und zu priorisieren. Gleichzeitig können virtuelle Teammeetings die gewohnte Unterstützung durch Kollegen ermöglichen.
Aus den Erkenntnissen, die in der Gefährdungsbeurteilung gewonnen wurden, ist ein Hygieneplan zu entwickeln. Dieser sollte konkrete Vorgaben und gleichzeitig alternative Maßnahmen enthalten, sollten die Vorgaben nicht umsetzbar sein. Der Hygieneplan sollte folgende Aspekte beinhalten:
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