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Gegen den Willen der Schwangeren

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine mitgeteilte Schwangerschaft unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin dies nicht wollte.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe über die Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb zu wachen. Diese Aufgabe besteht auch gerade bei Schwangeren. Damit hat der Betriebsrat ein Recht, über jede Schwangerschaft informiert zu werden. Dies soll sogar dann gelten, wenn die Arbeitnehmerin selbst dies nicht wünscht. Zumindest sah dies das Landesarbeitsgericht München so (LAG München v. 27.09.2017). Der Betriebsrat hat den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Weder das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung noch das Bundesdatenschutzgesetz stünden dem entgegen. Danach sei nur verboten, Daten an Dritte weiterzugeben. Der Betriebsrat sei aber nicht Dritter, sondern Teil des Unternehmens.

Diese Entscheidung überrascht zumindest insoweit, als der Wille der Schwangeren hier nicht berücksichtigt werden muss.

Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 1 ABR 51/17 anhängig.

Es bleibt abzuwarten, ob das BAG sich der Wertung des LAG München anschließt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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