Human Resources

Geraucht wird nur in der Pause!

© Pixel-Shot / Adobe Stock
mm

Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-0

Die Anordnung des Arbeitgebers nur während der „normalen“ Pausen zu rauchen, ist eine mitbestimmungsfreie Maßnahme des Arbeitsverhaltens zur Einhaltung der Arbeitszeit und kann ohne Betriebsrat beschlossen werden.

Das Thema „Rauchen“ hat schon zu einigen interessanten Entscheidungen geführt. Im Wesentlichen geht es darum, ob ein mitbestimmungsfreies Leistungs- und Arbeitsverhalten des Beschäftigten betroffen ist oder ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten geregelt werden soll, bei welchem der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen, muss aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Mitbestimmungsrechte eines vorhandenen Betriebsrats zwingend beachten, sofern Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb betroffen sind. Bei generellen Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirken der Beschäftigten im Betrieb beziehen, muss der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Zum Beispiel besteht für den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung zur Regelung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Dieses Gesetz gibt aber keine konkreten Maßnahmen vor, deshalb muss der Arbeitgeber bei der beabsichtigten Einführung eines Rauchverbots mit dem Betriebsrat wegen dessen Mitbestimmungsrechts eine Einigung treffen. In der Regel wird hier eine Betriebsvereinbarung getroffen.

Wenn das generelle Rauchverbot mit Ausnahme auf bestimmten Raucherplätzen schon gemeinsam mit dem Betriebsrat eingeführt ist und der Arbeitgeber aber aus gegebenem Anlass (Brände bei holzverarbeitenden Betrieben in der Nachbarschaft) nachträglich die Zeit des Rauchens auf die tariflich festgelegte Pause eingrenzen will, muss er da erneut mit dem Betriebsrat Verhandlungen aufnehmen?

Konkretisierung des Rauchverbots

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat dies mit seinem Beschluss vom 29.03.2022 verneint, die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich des Zeitpunkts der Raucherpause nur während der „normalen Pause“ seien Maßnahmen, die lediglich das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter beträfen und damit mitbestimmungsfrei seien.

Zugrunde lag ein Fall, in welchem ein Logistikdienstleister eine bestehende Betriebsordnung zum generellen Rauchverbot auf dem Gelände nachträglich ergänzte, indem er das Rauchen nur in den „tariflich vorgeschriebenen Pausen“ erlaubte. Der Arbeitgeber wollte eine bestätigende Unterschrift seiner Mitarbeiter, woraufhin der Betriebsrat die Geschäftsführung vergeblich aufforderte, die Anordnung zurückzuziehen.

Das LAG bestätigte den Arbeitgeber. Die Anordnung, nur in den tariflich vorgeschriebenen Pausen zu rauchen, betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter und sei damit mitbestimmungsfrei. Ziel der Anweisung sei ausschließlich die Einhaltung der Arbeitszeit, der Mitarbeiter habe keinen Anspruch auf Raucherpausen außerhalb der festgelegten Pause. Denn während einer Raucherpause arbeite der Mitarbeiter nicht, dem Arbeitgeber sei es daher nicht zuzumuten, solche zusätzlichen Raucherpausen zu dulden.

Fazit: Die Einführung von einem Rauchverbot ist mitbestimmungspflichtig, da es das Zusammenleben der Mitarbeiter im Betrieb betrifft (Ordnungsverhalten), die Konkretisierung des Rauchverbots hinsichtlich der zeitlichen Festlegung von erlaubtem Rauchen nur in den festgelegten Pausen ist mitbestimmungsfrei (Arbeitsverhalten), da hier die Einhaltung der Arbeitszeit im Vordergrund steht.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles