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Grundsatzurteil des EuGH zum Urlaubsverfall

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende. Arbeitgeber müssen handeln.

Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Jahresende nicht nimmt oder keinen Urlaubsantrag stellt. Diese Regelung hält der EuGH für europarechtswidrig.

Das Grundsatzurteil des EuGH zur Urlaubsübertragung ins neue Jahr betrifft zunächst ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Für den darüber hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch kann der EuGH nicht entscheiden, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch enthält.

Der EuGH hat festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gegen das Europarecht verstößt, wenn der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nicht genommener Urlaub müsse uneingeschränkt auf das Folgejahr übertragen werden.

Der EuGH lässt nur eine Ausnahme zu, dass der gesetzliche Mindesturlaub zum Jahresende verfallen kann, wenn der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer erforderlichenfalls förmlich auffordert, den Urlaub zu nehmen.

Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für diese Aufforderung.

Über Form und Inhalt der Aufforderung des Arbeitgebers hat sich der EuGH nicht geäußert.

TIPP:

Arbeitgeber sollten Ihren Arbeitnehmern mit ausreichendem Vorlauf vor dem jeweiligen Jahresende ein Schreiben zukommen lassen (z.B. mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung), in dem diese auf den möglichen Verfall hingewiesen werden. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, dass der Zugang des Schreibens bewiesen werden kann.

Ein Musterschreiben steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zum Download zur Verfügung.

Rein vorsorglich ist in jedem Fall zu empfehlen, ein solches Aufforderungsschreiben den Arbeitnehmern zukommen zu lassen, wenn wie bisher ein automatischer Urlaubsverfall am Jahresende eintreten soll.

Für Rückfragen steht das Team von grosshandel-bw zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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