Lobby und Politik

Härtefallfonds als Ergänzung der Finanzierungshilfen des Bundes

© Sir_Oliver / Adobe Stock
mm

Boris Behringer

Hauptgeschäftsführer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Kontakt per E-Mail
Tel: 0621 15003-0

Bund und Länder stellen weitere 1,5 Milliarden Euro bereit, um im Rahmen von Einzelfallentscheidungen besonders von Corona betroffenen Unternehmen zu helfen.

Die Eindämmung der Corona-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen belasten Liquidität und Eigenkapitel in den Unternehmen. Viele Unternehmen drohen, durch den anhaltenden Lockdown in finanzielle Engpässe zu geraten. Durch das beharrliche Engagement des BGA ist es bei der Überbrückungshilfe III erfolgreich gelungen, den Kreis der Antragsberechtigen auszuweiten, so dass nun auch Großhändler Finanzierungshilfen erhalten können, wenn der Umsatzeinbruch mehr als 30 Prozent in einem Monat gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019 beträgt. Auch ist für Großhändler zwischenzeitlich die Umsatzgrenze von maximal 750 Millionen Euro entfallen. Und Großhandelsunternehmen, die verderbliche Waren an Gastronomen liefern, können nach den Ausführungen in den Frequently Asked Questions (FAQ) in Anhang 2 zum Handel nun für verdorbene Waren Abschreibungen als Fixkosten geltend machen. Dabei ist nach Fußnote 22 der FAQ der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Indikator für verderbliche Ware. Als verderbliche Waren im Sinne der Regelung werden auch Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau angesehen.

Sollte ein Unternehmen trotz der Erweiterungen und Verbesserungen durch den Förderrost fallen, haben die vielen Hinweise zur Unternehmensfinanzierung auch aus dem Großhandel die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder am 3. März 2021 veranlasst, einen Härtefallfonds als zusätzliches Angebot für die Fälle zu beschließen. Nach den Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sollen diese Härtefallhilfen die bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes und der Länder ergänzen. Der Härtefallhilfen sollen – je hälftig von Bund und Ländern finanziert – 1,5 Milliarden Euro umfassen.

Konkret sollen Unternehmen unterstützt werden, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine solche liegt nach den Erläuterungen insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Die Härten müssen im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 entstanden sein. Die Hilfen müssen wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte – Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer – beantragt werden.

Die Feststellung eines Härtefalls erfolgt auf Grundlage von Einzelfallprüfungen nach Ermessensentscheidung der Länder, über die die Härtefallhilfen auch zu beantragen sind. Die zuständige Stelle wird vom jeweiligen Land bekannt gegeben. Dabei kann die einzurichtende Bewilligungsbehörde zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen bestehen. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollen die Härtefallhilfen im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Steuerlich sind die Hilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

grosshandel-bw und der BGA sieht im Härtefallfonds eine wichtige Ergänzung, um den Unternehmen zu helfen, die in finanziellen Schwierigkeiten durch Corona geraten sind und denen die bestehenden Programme nicht bzw. nicht gänzlich helfen. Weiterführende Informationen müssen jedoch im Zuge der Umsetzung durch die Länder bei diesen abgerufen werden.

Näher Informationen können im Internet auf der Homepage des BMWi abgerufen werden

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles