Außenwirtschaft

Hauptzollämter fordern Bescheinigung für Steuersachen

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Boris Behringer

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Statt der Steuer-ID fordern diverse Hauptzollämter nun Bescheinigungen in Steuersachen. Laut Bundesfinanzministerium müssen Unternehmen dem nicht nachkommen.

Die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Überprüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit von Wirtschaftsbeteiligten im Zuge der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass die deutsche Zollverwaltung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Erhebung der Steuer-ID abwartet, mit der frühestens im nächsten Jahr zu rechnen ist.

Außerhalb der Weisungslage der GZD haben dennoch diverse Hauptzollämter, unter anderem das Hauptzollamt Hamburg-Stadt, damit begonnen, bei Bewilligungsinhabern Bescheinigungen in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen) zur Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit des im Fragebogen genannten Personenkreises anzufordern. Diese Bescheinigung, die vom zuständigen Finanzamt erteilt wird, enthält in den meisten Fällen die Steuer-Nummer oder Steuer-ID des Antragstellers und ist oftmals kostenpflichtig.

Das Bundesfinanzministerium hat am 14. Februar 2018 im Rahmen einer Spitzenverbänderunde dem BGA erneut zugesichert, dass diese Vorgehensweise nicht mit dem Ministerium abgestimmt sei und die Hauptzollämter mittlerweile dazu aufgefordert worden seien, von der Anforderung der Bescheinigungen für Steuersachen abzusehen. Unternehmen, die von ihren Hauptzollämtern zur Vorlage von Bescheinigungen für Steuersachen aufgefordert sind, müssten dieser Aufforderung nicht nachkommen.

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