Kritikpunkt ist die verpflichtende Einführung einer anonymisierten Meldestelle für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.
Das am 16. Dezember 2022 im Bundestag beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz ist am 10. Februar 2023 im Bundesrat gestoppt worden. Es wurde insbesondere die überschießende Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie bezüglich der Ausweisung des sachlichen Anwendungsbereichs sowie die Pflicht zur Einrichtung anonymisierter Meldeverfahren ab 50 Mitarbeitern kritisiert.
Was genau ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Mit Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die Rechtsverstöße innerhalb des Unternehmens melden, dies tun können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Daneben sollen Unternehmen verpflichtet werden, diesen gemeldeten Rechtsverstößen nachzugehen und Aufklärung zu betreiben. Es muss hierbei sichergestellt werden, dass Meldungen über Straftaten, Ordnungswidrigkeiten – soweit Leben, Leib, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechte betroffen sind – sowie bei Verstößen gegen nationales und europäisches Recht (z. B. Produktsicherheit, Umweltschutz, Aktionärsrechte, Abschlussprüfungen etc.) entgegengenommen werden können.
Für wen soll das HinSchG gelten?
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollte die verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle zunächst für alle Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten kommen. Ab dem 17. Dezember 2023 sollte dann die Pflicht für alle Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, kommen. Diese Zahlen gelten pro „Beschäftigungsgeber“ – also pro Unternehmen. Für Inhaber mehrerer Unternehmen, die allesamt über die Grenze von 50 Mitarbeitern hinausgehen, soll die Möglichkeit zur Einführung einer zentralen Meldestelle bestehen, der sich alle Unternehmen anschließen können.
Welche Änderungen gab es zum bisherigen Gesetzesentwurf?
Der zuständige Rechtsausschuss nahm kürzlich noch einige Änderungen am Gesetzesentwurf vor, die vom Bundestag angenommen wurden. In diesem aktuellen Gesetzesentwurf ist jetzt die Pflicht enthalten, ab dem 01. Januar 2025 Meldestellen bereit zu halten, bei denen man anonyme Meldungen abgeben kann. Hieraus ergibt sich, dass die Meldestellen so ausgestaltet sein müssen, dass man mit den Hinweisgebern anonym kommunizieren und diesen dadurch die verpflichtende Rückmeldung geben kann. Daneben wurde eingefügt, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien der Verursacher verpflichtet wird, der hinweisgebenden Person den Schaden zu ersetzen, der sich aus den Repressalien ergibt. Teilweise kann hier nun eine Entschädigung in Geld für solche Schäden verlangt werden.
Genau diese Änderungen, die auch für Unternehmen bei einer Mitarbeiterzahl ab 50 Beschäftigten gelten würden, haben jetzt dazu geführt, dass das Gesetz auf der Plenarsitzung des Bundesrats am 10. Februar 2023 in der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat und somit nicht ratifiziert wurde.
Wie geht es weiter?
Die Entscheidung des Bundesrats, das Gesetz zu stoppen, kam überraschend. Die vom Bundestag beschlossene Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes hat keine Regelungen mit Augenmaß geschaffen, die zur Wahrung des Betriebsfriedens beitragen. Vor allem die zwingende Einrichtung anonymer Meldeverfahren ab 50 Beschäftigten sowie die fehlenden gesetzlichen Anreize für vorrangige interne Meldungen hätten hohe Belastungen verursacht. grosshandel-bw hat im Schulterschluss mit allen großen Verbänden bis hin zur BDA im Vorfeld intensiv auf die nicht gebotene überschießende Umsetzung der Richtlinie und die damit verbundenen Belastungen für Arbeitgeber aufmerksam gemacht.
Es ist nun ein konstruktives Vermittlungsverfahren zu erwarten, in dem mit deutlichen Verbesserungen des Gesetzes zu rechnen ist. Es müssen Regelungen geschaffen werden, die zu einem ausgewogenen und rechtssicheren Umgang mit Hinweisgebern in Deutschland führen, ohne die Unternehmen zu sehr zu belasten.
Wir beobachten die weiteren Entwicklungen im Sinne der Unternehmen und halten Sie hierzu auf dem Laufenden.