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Hinweisgeberschutzgesetz: Informationen zum Inkrafttreten

Webinar Hinweisgeberschutzgesetz
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Rouven Hengen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Nachdem das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 02. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und tritt es im überwiegenden Teil am 02. Juli 2023 in Kraft.

Lediglich § 41 HinSchG, der eine Verordnungsermächtigung betreffend externen Meldestellen des Bundes betrifft, ist bereits einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz sieht insbesondere die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle samt einem internen Meldekanal für Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten vor:

  • Unternehmen mit in der Regel mehr als 250 Beschäftigten sind hiervon bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle samt einem internen Meldekanal verpflichtet.
  • Für Unternehmen mit in der Regel 50 – 249 Beschäftigten ist gesetzlich eine Übergangsfrist (Pflicht gilt erst ab dem 17.12.2023) geregelt.

Diesbezüglich liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine gesetzlich vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet bzw. betrieben wird (gem. § 42 Abs. 2 HinSchG wird diese Bußgeldvorschrift erst ab 01.12.2023 angewendet).

Die BDA hat Handlungsempfehlungen veröffentlicht, die eine Hilfestellung bei der Umsetzung der neuen Regelungen darstellen sollen – wir berichteten hier.

 Diese Handlungsempfehlungen können Sie nach Login abrufen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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