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Hörgerät oder Brille – ein Arbeitsgerät?

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker ist ein Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Der Arbeitnehmer war bei der Deutschen Bahn angestellt und hatte im Arbeitsvertrag vereinbart, dass er bei der Arbeit ein Hörgerät tragen muss. Um die am Tag zuvor verwendeten Ersatzbatterien wieder vorrätig zu haben, begab er sich zum Hörgeräteakustiker. Dabei stürzte er vor dem Geschäft noch vor seinem Einkauf und brach sich den Kopf des Oberarmknochens.

In erster Instanz hatte das Sozialgericht (SG) Potsdam noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden und den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bejaht. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte die Unfallkasse mit ihrer Berufung allerdings Erfolg. Die Richter stellten fest, dass sich der Versicherungsschutz nicht beliebig weit auf den privaten Bereich ausdehnen ließ. Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder auch Brillen sind grundsätzlich nicht als Arbeitsgeräte einzustufen. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter vor allem auch deshalb, da das Hörgerät nicht ausschließlich beruflich genutzt werde. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt des Sturzes auch privat auf das Hörgerät angewiesen, deshalb bestehe hier nach der Entscheidung des LSG kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Selbst die arbeitsvertragliche Vereinbarung änderte nichts an dieser Einschätzung der Richter. Eine Ausweitung des Schutzes sei nur bei einem besonders engen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit möglich, der hier nach Überzeugung des Senats nicht bestehe.

Gegen diese Entscheidung hat der Senat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die nächsthöhere Instanz sich mit der Sache nochmals beschäftigen wird und wenn ja, zu welchem Ergebnis sie kommen wird.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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