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Impfen im Betrieb – Informationsquellen #WirtschaftImpft

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Topthema Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzte beschäftigt neben der Politik derzeit auch viele Unternehmen. Bundesweite Wirtschaftsverbände unterhalten eine Corona-Landingpage, welche Wissenswertes zum Thema Corona-Tests und Corona-Schutzimpfung enthält.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben ihr Wissen gebündelt und stellen es den Betrieben und Unternehmen zur Verfügung. Neben Informationen zum Testangebot durch den Arbeitgeber, können diese nun auch umfassende Information in Bezug auf ein Impfangebot im Betrieb einholen.

Die Corona-Landingpage ist über den nachfolgenden Link erreichbar:
https://www.wirtschafttestetgegencorona.de

Derzeit wird der Leitfaden zum Impfen durch Betriebsärzte von der BDA nochmals überarbeitet. Mitgliedern von grosshandel-bw steht die Version vom 11.05.2021 zum Download unter diesem Artikel zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen die neuste Version über die Landingpage abrufbar sein wird.

Insbesondere Fragen zur Haftung beschäftigen viele Unternehmen. Mit dieser Frage der Haftung von Arbeitgebern für Impfschäden, die Beschäftigte als Folge einer betrieblich organisierten Impfung erleiden, hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2017 in einem Urteil bereits auseinandergesetzt (BAG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 8 AZR 853/16). Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die im Betrieb an einer Grippeschutzimpfung teilgenommen haben, nicht für einen Impfschaden haftet, da er selbst keine Aufklärungspflichten gegenüber den Beschäftigten hat. Das BAG stellt klar, dass zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber kein Behandlungsvertrag zustande kommt, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet wäre. Auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Aufklärung trifft den Arbeitgeber nicht. Zusätzlich führten die Richter aus, dass sich der Arbeitgeber auch einen etwaigen Verstoß des die Impfung durchführenden Arztes gegen seine Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen muss. Der Arbeitgeber ist lediglich zur ordnungsgemäßen Auswahl der durchführenden Person verpflichtet. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Betriebsarzt während der Ausführung der Impfungen auch nicht überwachen.

Für den Fall von Corona-Schutzimpfungen dürfte nach Ansicht der BDA und grosshandel-bw nichts anderes gelten. Auch hier handelt es sich um freiwillige Impfungen im Rahmen der präventiven allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Wichtig ist, dass die Einladungen ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Impfungen hinweist und durch den Betriebsarzt erfolgt und der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Auswahl der die Impfung durchführenden Person dokumentiert.

Die Empfehlung lautete daher, nicht selbst zu freiwilligen Corona-Schutzimpfungen einzuladen, sondern dies vollumfänglich dem Kompetenzbereich des Betriebsarztes bzw. des betriebsärztlichen Dienstes zu überlassen.

Der neue Referentenentwurf für die bundesweite Impfverordnung sieht folgende Ausführung in der Begründung vor:

„Auch wenn die Impfungen in Betrieben durchgeführt werden, gelten sie grundsätzlich, insbesondere auch haftungsrechtlich, nicht als betrieblich veranlasst, sondern sind Teil der staatlichen Impfkampagne zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2. Sie sind für die anspruchsberechtigten freiwillig; das Erfüllungsverhältnis besteht allein zwischen dem Leistungserbringer (Betriebsarzt) und dem Anspruchsberechtigten.“

Damit stellt auch die Politik klar, dass eine Haftung des Betriebes bzw. Arbeitgebers grundsätzlich nicht in Frage kommen soll.

Generell handelt es sich bei der für eine Impfung aufgebrachten Zeit auch nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 616 BGB, der eine Fortzahlung der Vergütung nur für aus persönlichen Gründen unverschuldet an der Erbringung der Arbeitsleistung verhinderten Beschäftigten vorsieht, ergibt sich, dass Beschäftigte grundsätzlich Arztbesuche außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen. Allerdings könnte sich die Impfbereitschaft der Arbeitnehmer insgesamt erhöhen, wenn dafür ein positiver Anreiz geschaffen wird. Insofern könnten einvernehmliche Lösungen sinnvoll sein, wie etwa eine pauschale Zeitgutschrift für die Impfzeit.

Zusätzlich wird unter diesem Artikel die Handreichung der BDA in Bezug auf Bestellung, Lieferung und Verabreichung des Impfstoffs und Zubehörs zur Verfügung gestellt. Die Bestellung für einen Impfstart am 7. Juni 2021 musste bis spätestens letzten Freitag, 21. Mai 2021, 12.00 Uhr erfolgen. Die Bestellmenge ist für die erste Woche der Verimpfung pro Betriebsarzt zunächst auf maximal 804 Impfstoffdosen des Herstellers BioNTech/Pfizer begrenzt. In den Folgewochen kann die Bestellung beginnend für die Impfungen in der Kalenderwoche 24 voraussichtlich so organisiert werden, dass stets bis Donnerstag der Vorvorwoche, 12.00 Uhr, für die übernächste Woche der Impfstoff bestellt werden kann. Aufgrund von Fronleichnam erfolgt die Bestellung für die Kalenderwoche 24 bis Mittwoch, 2. Juni 2021, 12.00 Uhr.

Die IHK Stuttgart lädt in Kooperation mit der DIHK Bildungs-GmbH derzeit zu kostenlosen virtuellen einstündigen Online-Seminaren zum Thema „Corona-Impfungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht“ ein. Weitere Infos dazu sind hier abrufbar.

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