Das Gesetzgebungsverfahren zur Inflationsausgleichprämie steht kurz vor dem Abschluss. Mit dem Inkrafttreten ist schon Mitte Oktober zu rechnen. grosshandel-bw informiert Sie schon jetzt!
Die Folgen des Langzeithochs der Inflation sind überall deutlich zu spüren. Zur Abmilderung dieser Inflation hat die Bundesregierung das sog. Dritte Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Am 7. Oktober hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Mit der Zeichnung durch den Bundespräsidenten, der Verkündung im Bundesgesetzblatt und schlussendlich dem in Kraft treten der Regelung ist spätestens Mitte Oktober zu rechnen.
Die geplante Neuregelung in § 3 Nummer 11c EStG sieht vor, dass Arbeitgeber ab dem auf die Verkündung folgenden Tag eine solche Prämie als freiwillige Leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Beschäftigten leisten können.
Der Wortlaut von § 3 Nummer 11c EStG lautet dann:
„Steuerfrei sind (…)
11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;”
Die Eckpunkte der Neuregelung sind:
Gerade die Möglichkeit einer tarifvertraglichen Regelung entspricht dem ausdrücklichen Angebot des Bundeskanzlers, das dieser den Tarifpartnern im Rahmen der konzertierten Aktion unterbreitet hat. Mit diesem Instrument will die Koalition insbesondere den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit geben, die Folgen der Preissteigerungen für die Beschäftigten abzumildern, ohne zugleich überproportional die Kosten der Unternehmen zu erhöhen. Wichtig ist, dass diese Zweckrichtung des Instruments der Inflationsausgleichsprämie auch gegenüber den Belegschaften der tarifgebundenen Unternehmen bekannt gemacht wird.
Es ist davon auszugehen, dass das Instrument Gegenstand der anstehenden Tarifverhandlungen im Groß- und Außenhandel sein wird. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Zahlungen, die im Bezugszeitraum 3.000 EUR übersteigen, versteuert und verbeitragt werden müssen. Sofern Sie bereits vor der Tarifrunde bzw. vor einem Tarifabschluss von der Inflationsausgleichsprämie Gebrauch machen wollen, bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme zum Team von grosshandel-bw. Dies gilt insbesondere, wenn Sie an die geltenden Tarifverträge des Verbandes gebunden sind.
grosshandel-bw stellt seinen Mitgliedern – unabhängig von der Tarifbindung – auf Nachfrage gerne ein Musterbegleitschreiben für die Auszahlung zur Verfügung. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Team.
Bitte beachten Sie, dass auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers – wie die Inflationsausgleichsprämie – der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen können.
Über weitere Entwicklungen hält Sie grosshandel-bw auf dem Laufenden.