Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Es bewahrheitet sich immer wieder: „Vor Gericht und auf hoher See…“.
Grundsätzlich bedarf eine Kündigung der Schriftform. Wenn ein Beschäftigter mehrfach, ernsthaft an seiner formunwirksam (mündlich/WhatsApp) ausgesprochenen Kündigung festhält, kann die Berufung des Beschäftigten auf die fehlende Schriftform im Prozess treuwidrig sein.
So hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 08. Februar 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1997 bei einer mit Nachdruck mehrfach geäußerten mündlichen Kündigung in einem hitzigen Telefonat ein treuwidriges – weil widersprüchliches – Verhalten des Beschäftigten angesehen, als der Beschäftigte sich im Nachhinein auf die fehlende Schriftform berufen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte.
Jetzt hat das gleiche LAG Rheinland-Pfalz am 06. März 2023 durch eine andere Kammer entschieden, dass die Eigenkündigung eines Beschäftigten per WhatsApp trotz mehrfacher Wiederholung und sogar einer Erklärung warum er kündige, als Schnellschuss formal wegen fehlender Schriftform als unwirksam zu betrachten sei.
Das Verhalten des Beschäftigten, sich im Prozess auf die fehlende Schriftform der Eigenkündigung zu berufen, wurde vom Gericht nicht als widersprüchliches Verhalten und damit nicht als treuwidrig anerkannt. Nachvollziehbar ist diese unterschiedliche Rechtsprechung nicht.
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