Der Bundesrat hat am 29. November 2019 das „Jahressteuergesetz 2019“ mit relevanten Änderungen im Einkommensteuerrecht beschlossen. Kernbestandteile des Gesetzes sind Regelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Jobtickets.
Bereits zum 1. Januar 2020 werden damit eine Reihe neuer steuerlicher Regelungen wirksam.
Auf die folgenden wesentlichen neuen Regelungen wird hingewiesen:
- Verlängerung der befristeten Regelungen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030:
Die ursprünglich zum 31. Dezember 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlagen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird stufenweise bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Zudem gelten dabei stufenweise höhere Anforderungen an die rein elektrische Reichweite von Hybridelektrofahrzeugen.
Im parlamentarischen Verfahren kamen noch Maßnahmen zur Förderung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge hinzu. Die Versteuerung für reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 40.000 Euro wird ab dem 1. Januar 2020 von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises abgesenkt, wenn das Fahrzeug ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Die Ermäßigung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
- Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb bis 31.12.2030.
- Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
- Pauschale Steuerbefreiung von Job-Tickets:
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde in § 3 Nr. 15 EStG eine Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Jobtickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeführt. Um die Akzeptanz eines Job-Tickets zu erhöhen, wird § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 um einen weiteren Pauschalbesteuerungstatbestand ergänzt, der eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zu der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG schafft. Danach kann der Arbeitgeber anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG die Lohnsteuer einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben können. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent gilt auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden und deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen.
- Definition von Barlohn:
Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Gesetzesänderung zur Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug. Mit der Änderung fallen beispielsweise Geldsurrogate oder Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr unter die 44-Euro-Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Zu diesem Sachverhalt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben in Aussicht gestellt.
- Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen von Arbeitgebern:
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie für solche Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, werden steuerbefreit. Die Weiterbildung darf jedoch keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
- Abflussprinzip bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:
Das Gesetz enthält eine Regelung, wonach Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Vorsorge für die Beiträge im Alter eingeschränkt werden.
- Einführung eines Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen:
Bei der Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird künftig deren finanzieller Mietvorteil geringer besteuert werden. Für den als Vergleichsmaßstab dienenden ortsüblichen Mietwert wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel gelten. Der errechnete Wert dient als Freibetrag. Die Miete darf jedoch nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter betragen.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.