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Kein Dank, alles Gute und viel Erfolg für die Zukunft

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Arbeitnehmern steht kein Anspruch auf eine Schlussformel im Zeugnis zu. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 stärkt das BAG die Arbeitgeber.

Aus § 109 GewO folgt grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung eines Zeugnisses. Das BAG sieht darin jedoch noch lange keinen Grund, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch eine sogenannte „Schlussformel“ in das Zeugnis aufnehmen müssen.

Zur Erläuterung: In der Schlussformel wird regelmäßig entsprechend der Zeugnisnote dem Arbeitnehmer gedankt und ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute sowie viel Erfolg gewünscht.

Genau darin sieht das BAG offenbar den Unterschied zum eigentlichen Zeugnisanspruch, denn diese Formel bewertet nicht die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Somit stellt diese Schlussformel auch keine Beurteilungsgrundlage für zukünftige Arbeitgeber dar. Sie gibt nur Gedanken und Gefühle des Arbeitgebers wieder. Da die Beurteilungsgrundlage wiederum der eigentliche Zwecke des Zeugnisses ist, trägt die Schlussformel nur unwesentlich zur Zweckerreichung bei und ist folglich nicht vom Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gedeckt.

Das BAG stellt sogar darüber hinaus fest, dass der Arbeitgeber durch ein Verpflichtung zur Aufnahme einer „Dankes-und-gute-Wünsche-Formel“ als integraler Bestandteiler eines qualifizierten Zeugnisses in seiner negativen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt würde.

Auch aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB sei kein Anspruch auf Aufnahme der Schlussformel abzuleiten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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