Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats auf Nennung der Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen besteht nur dann, wenn der Betriebsrat die Auskunft zur Einhaltung von konkreten Schutzvorschriften für die Mitarbeiterinnen benötigt.
Der Betriebsrat hat einen allgemeinen Auskunftsanspruch zur Durchführung seiner Aufgaben. Er muss also rechtzeitig und umfassend informiert werden, wenn er darlegen kann, dass dies zu seiner Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Überwachung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gehört unzweifelhaft zu den Aufgaben des Betriebsrats.
Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat nur mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf diese Schutzpflichten ein Recht auf Auskunft von sensiblen Daten, wie z.B. die Information über dem Arbeitgeber bekannte Schwangerschaften von Mitarbeiterinnen unter Namensnennung, hat.
Die Rechtsprechung war in dieser Frage bisher uneins. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 9.4.2019 (Az: 1ABR 51/17) deutlich gemacht, dass der Betriebsrat mehr als nur einen Hinweis auf seine allgemeinen Aufgaben deutlich machen muss. Der Arbeitgeber könne ansonsten nicht prüfen, welche Vorschriften zu Gunsten der schwangeren Arbeitnehmerinnen der Betriebsrat überwachen und prüfen wolle. Das Landesarbeitsgericht München hatte grundsätzlich entschieden, dass das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten müsse (grosshandel-bw berichtete am 19.3.2018 unter „Gegen den Willen der Schwangeren“), vor allem, wenn die Datensicherheit gewährleistet wäre.
Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so, aber es legt dem Betriebsrat schon zu Beginn eine strengere Pflicht auf, genau zu erklären, warum er die Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen benötige.