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Kein KUG allein wegen steigender Energiepreise

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ein Anspruch auf KUG besteht nicht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall ausschließlich auf den aktuellen Preissteigerungen beruht. Hierin liegt laut Bundesagentur für Arbeit kein unabwendbares Ereignis im Sinne des KUG.

Erst das Corona-Virus, dann der Krieg in der Ukraine. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Krisen sind deutlich spürbar. Seit Monaten steigen die Kosten in allen Bereichen. Insbesondere die Energiekosten steigen nahezu ungebremst in die Höhe und ein Ende ist nicht in Sicht. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf verschiedene Unternehmen und Betriebe.

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Unternehmen auch in dieser Situation Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen können, wenn die hohen Energiekosten die Unternehmen dazu zwingen, ihre Produktivität herunterzuschrauben oder weiterverarbeitende Unternehmen nicht mehr durch ihre Zulieferer versorgt werden können.

Nun hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem „One Pager Kurzarbeitergeld (KUG)“ vom 20. September 2022 – dieser steht Mitgliedern zum Download bereit – klargestellt, dass die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes nicht erfüllt sind, wenn die aktuelle Preissteigerung die einzige Ursache für den eingetretenen Arbeitsausfall darstellt. „Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des KUG dar“, so die Bundesagentur für Arbeit in ihrem One Pager, denn hierbei handelt es sich „um ein übliches, allgemeines Marktrisiko“. „Hohe Energiepreise werden, wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten, hiervon nicht erfasst.“

Zur Orientierungshilfe werden von der Bundesagentur für Arbeit folgende Beispiele angeführt:

Beispiel 1: Ein Stahlkonzern schaltet wegen der hohen Energiepreise seine Hochöfen ab. Die Anlage konnte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden, die Wettbewerbsfähigkeit ist massiv beeinträchtigt.

Lösung: Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf KUG, da dem Arbeitsausfall eine betriebswirtschaftliche bzw. unternehmerische Entscheidung zugrunde lag. Die Nachfrage nach dem Produkt sei weiterhin vorhanden.

Beispiel 2:  Gasliefermengen werden rationiert, dadurch wird die Produktion eines Unternehmens nicht mehr möglich.

Lösung: Sofern ein unabwendbares Ereignis vorliegt, bspw. weil es durch eine behördliche Anordnung zur Rationierung der Gasliefermenge kam, kann ein Anspruch auf KUG bestehen.

Beispiel 3: Ein Zulieferer entscheidet sich, seine energieintensive Produktion einzustellen

(vergleichbar Beispiel 1), die abnehmenden Betriebe des Zulieferers benötigen diese Artikel jedoch zur Produktion ihrer Ware. Dadurch kommt es zu einem Arbeitsausfall bei den abnehmenden Betrieben.

Lösung: Bei den abnehmenden Betrieben ist KUG grundsätzlich denkbar, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sie müssten jedoch prüfen, ob eine anderweitige Belieferung der Artikel – auch zu höheren Preisen – möglich ist und ob der Arbeitsausfall intern z.B. durch Umsetzung der Mitarbeiter auf andere Produktionsstrecken vermeidbar ist. Der Zulieferer hat, wie in Beispiel 1, regelmäßig jedoch keinen Anspruch auf KUG.

Beispiel 4: Ein Betrieb muss wegen der hohen Energiekosten seine Produktpreise anpassen, daraufhin sinkt die Nachfrage der Kunden. Bei dem Betrieb entsteht deswegen ein Arbeitsausfall.

Lösung: Hier könnte ein Anspruch auf KUG bestehen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wird das Unternehmen dabei glaubhaft machen müssen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur und unvermeidbar ist. In diesem Kontext wird das Unternehmen auch darlegen müssen, was es unternimmt, um zur Vollproduktion zurückzukehren (bspw. die Umstellung auf ein neues und/oder energieeffizienteres Produkt).

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung von KUG-Ansprüchen durch die Bundesagentur für Arbeit immer vom Einzelfall abhängt.

Bewertung:

Die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit sind aufgrund der bestehenden Voraussetzungen des KUG rechtlich nachvollziehbar und zutreffend. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass das System Lücken aufweist, die geschlossen werden müssen. Erste Ansätze hierfür sind bereits zu erkennen. So verweist die Bundesagentur für Arbeit schon auf die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 03. September 2022, wonach für energieintensive Unternehmen bzw. Betriebe insbesondere sog. Wirtschaftshilfen in Gestalt der „Unternehmenshilfen“ und dem „Spitzenausgleich energieintensiver Unternehmen“ vorgesehen werden. Weitere Maßnahmen werden vermutlich folgen.

grosshandel-bw berichtet zu den weiteren Entwicklungen.

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