Wer ein Pflichtpraktikum absolvieren muss, um einen Studienplatz zu erhalten, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch „Vorpraktika“ können mindestlohnfrei sein.
Das BAG (Urt. V. 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung von insgesamt 10.269,85 EURO brutto verlangte.
Sie hatte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität für einen Studienplatz beworben. Die Studienordnung sah vor, dass ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang ist. Daraufhin absolvierte die Frau ein Praktikum in einem Krankenhaus, wobei eine Vergütung nicht vereinbart war. Sie machte geltend, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein solches Vorpraktikum sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Deshalb greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Laut BAG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 i. V. m § 22 Abs.1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG) verpflichtet sei. Die Bewerberin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG. Der gesetzliche Ausschluss umfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums. Genauso erfasst seien Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervorgehe. Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine private Uni handele und die Studienordnung von ihr erlassen wurde. Denn die Studienordnung sei von einer staatlich anerkannten Universität erlassen worden, sodass die erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichzusetzen sei. Daher bestehe im Ergebnis auch kein Anspruch auf Mindestlohn.