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Kein Unfallschutz auf “stillem Örtchen”

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Sabita Kurt

Sabita Kurt

Assessorin iur.

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Auf der Arbeit selbst und dem Weg dorthin sind Beschäftigte in der Regel unfallversichert. Anders sieht es auf der Toilette aus. Ereignet sich hier ein Unfall, wird dieser oftmals nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Wer den ganzen Tag arbeitet, muss auch ab und zu zur Toilette. Auf dem Weg dorthin und zurück zum Arbeitsplatz besteht Versicherungsschutz. Doch wie sieht es aus, wenn sich ein Unfall auf der Toilette selbst ereignet?

Darüber müssen häufig Gerichte entscheiden. In einem Fall vor dem Sozialgericht Heilbronn ging ein Mechaniker im Januar 2017 während seiner Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete bis Schichtende weiter und begab sich anschließend für 4 Tage in stationäre Krankenhausbehandlung. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Aufenthalt auf der Toilette sei grundsätzlich privater Natur und stehe nicht unter Versicherungsschutz.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Mechaniker) zuzurechnen ist. Richtig ist, dass auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichtet werden solle, ein Versicherungsschutz besteht. Grund hierfür ist, dass durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte der Versicherte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handele es sich um eine regelmäßige unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Insbesondere habe sich beim Sturz des Klägers auf dem mit Seife verunreinigten Boden auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte der Kläger genauso beim Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Landessozialgericht entscheidet. grosshandel-bw wird weiter berichten.

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