Außenwirtschaft

Keine Besserung in Sicht: Update zum Lieferkettengesetz

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der Referentenentwurf wurde am 03. März 2021 in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Doch die Kritikpunkte an dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung bleiben weitgehend unberücksichtigt.

Bereits am 23. Februar 2021 berichtete grosshandel-bw unter Deutschland prescht vor – das Lieferkettengesetz als deutscher Alleingang über das neue Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zu einem Sorgfaltspflichtengesetz (auch Lieferkettengesetz genannt).

Die Kritik an dem Gesetzesvorhaben wurde jedoch nur unzureichend berücksichtigt. Zwar existiert seit dem 01. März 2021 eine überarbeitete Auflage des ursprünglichen Referentenentwurfs, doch diese lässt weiterhin viele Kritikpunkte offen.

Durch das geplante Gesetz sollen Menschenrechte im Rahmen der Lieferkette gewahrt werden. Doch der grundsätzlich gute Gedanke dieses Gesetzesvorhabens wird beschattet von einem scheinbar nicht zu Ende gedachten Referentenentwurf.

Der nun vorliegende Referentenentwurf verkennt nach wie vor das Ausmaß der Auswirkungen dieses Gesetzes für die (deutsche) Wirtschaft. Viele klein- und mittelständische Unternehmen werden aufgrund des Entwurfs in ihrer Eigenschaft als Akteure in der Lieferkette in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen. Der bereits kritisierte Spill-Over-Effekt, also die Sorge davor, dass größere Unternehmen den kleineren Unternehmen ihre Standards auferlegen, um ihre eigenen Sanktions- und Haftungsrisiken zu begrenzen, bleibt auch weiterhin zu bemängeln.

Kartellrechtliche Bedenken aufgrund der Abhilfemaßnahme eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen wurden nur dahingehend berücksichtigt, dass nun „nur noch“ Brancheninitiativen vorgeschlagen werden, um Einflussmöglichkeiten auf einen Verursacher geltend zu machen.

Neben diesen und einigen weiteren Kritikpunkten ziehen sich auch weiterhin zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe durch den gesamten Referentenentwurf.

Trotz der äußerst knapp bemessenen Frist zur Stellungnahme zu dem neuen Referentenentwurf von nur wenigen Stunden, war es dem BGA möglich auf den geänderten Referentenwurf zu reagieren. Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Möglichkeit zur Stellungnahme nur um eine reine Formalie handelte und die Verantwortlichen kein ernsthaftes Interesse an der Berücksichtigung der eingereichten Positionierungen aus der Praxis hatten. Erwartungsgemäß haben die Inhalte der zuletzt eingereichten Stellungnahme keinen Eingang in den verabschiedeten Referentenentwurf gefunden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation und den damit einhergehenden zahlreichen Herausforderungen kann durchaus die Frage aufkommen, wieso dieses Gesetzesvorhaben in einer nicht nachvollziehbaren Eile vollzogen werden muss.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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