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Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen, wie Listen über die Bruttolöhne und -gehälter, zur Verfügung zu stellen, aber nicht dauerhaft.

Der Betriebsrat wollte die Arbeitgeberin verpflichten, ihm die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter dauerhaft in elektronischer Form, in Papierform oder hilfsweise zur Anfertigung von Kopien zu überlassen.

Der Betriebsrat verlangte die dauerhafte Überlassung der Gehaltslisten unter Hinweis auf das Entgelttransparentgesetz und sein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Alle Instanzen haben diesen Antrag abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Anspruch des Betriebsrats ab, weil das Gesetz dem Betriebsrat lediglich einen Anspruch auf Einblicknahme in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter gibt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die Listen dem Betriebsrat zur Verfügung stellen müsse. Daran ändert auch das Entgelttransparenzgesetz nichts. Das Recht des Betriebsrats, nach den Vorschriften des Entgelttransparenzgesetzes die Einsicht in Entgeltlisten und die Auswertung vorzunehmen, ist daran gebunden, dass der Betriebsrat individuelle Auskunftsverlangen beantworten soll. Im Übrigen wird auch im Entgelttransparenzgesetz nicht von der Pflicht des Arbeitgebers gesprochen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In jedem Fall hat das Bundesarbeitsgericht erfreulicherweise klar festgestellt, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Gehaltslisten hat.

Schon vor über 50 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat zwar berechtigt sei, sich Notizen zu machen, jedoch keine Abschriften oder Fotokopien der vorgelegten Gehaltslisten verlangen könne, da dies einer dauerhaften Überlassung und Aushändigung gleichkomme. Nach der letzten Entscheidung des BAG vom 29.09.2020 zu diesem Thema kann man voraussichtlich davon ausgehen, dass das Bundesarbeitsgericht trotz des technischen Fortschritts bei seiner Auffassung bleiben wird.

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