Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass ab 15. April 2022 Personen keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewährt bekommen, die keine Auffrischungsimpfung haben.
Aufgrund des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz können die Länder spätestens ab dem 15. April 2022, Personen keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“) – oder dieser gleichgestellten Konstellationen vorweisen können. Denn für diese Schutzimpfung liegt eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vor. Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) ist hier abrufbar.
Leider liegen derzeit noch keine Informationen, ob oder ab wann Baden-Württemberg den Beschluss der GMK anwenden wird, vor. Bis es zu einer offiziellen Ankündigung des Landes kommt, sind somit die bisher geltenden Regelungen anzuwenden. Leider sind die FAQ auf der Seite des Landes Baden-Württemberg zum Thema Entschädigung wegen Absonderung und Kinderbetreuung teilweise veraltet und noch in Überarbeitung.
Die BDA zieht bei der Auslegung des im Beschluss enthaltenen Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ auch den neugefassten § 22a IfSG heran. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach wird legal definiert, dass eine Person bis 30. September auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft gilt. Erst ab dem 01. Oktober müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie z. B. eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.
Die GMK folgt dieser Definition gerade nicht, sondern stützt sich mehr auf die öffentliche Empfehlung, welche auch in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG als Voraussetzung wiederzufinden ist. Letztlich wird die Rechtsprechung darüber entscheiden müssen, ob ein Anspruch auf die Entschädigung besteht oder nicht.
grosshandel-bw empfiehlt derzeit aufgrund der unklaren Rechtslage in Fällen, in denen die betroffene Person keine Auffrischungsimpfung oder gleichgestellte Konstellationen (z. B. Genesung) vorweisen kann, nicht in Vorleistung bei der Quarantäne-Entschädigung zu gehen. Außer die zuständige Behörde sichert zu, dass die Entschädigung entsprechend geleistet wird.
Hinweise aus der Anwendungspraxis in Bezug auf die Entschädigungszahlung „mit Booster“ oder auch noch „ohne Booster“, können gerne an grosshandel-bw direkt per E-Mail gesendet werden. Mitgliedsfirmen können ihre Erfahrungen bei den Behörden gerne an galster@grosshandel-bw.de senden.