Geringfügig Beschäftigte erhalten bei identischer Tätigkeit und gleicher Qualifikation den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt auch, wenn die geringfügig Beschäftigten Wunscharbeitszeiten anmelden können.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftige ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Dies betrifft vor allem auch die Vergütung. Teilzeitbeschäftigte haben damit grundsätzlich auch Anspruch auf den gleichen Stundenlohn bei gleicher Tätigkeit und gleicher Qualifikation wie Vollzeitbeschäftigte.
In der Praxis wird meist darum gestritten, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der eine ungleiche Vergütung rechtfertigen könnte, denn § 4 Absatz 1 S. 2 TzBfG verbietet nicht ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt allerdings nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen vielmehr anderer Art sein, z. B. auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen – sprich, die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren.
So auch in dem vom 5. BAG-Senat entschiedenen Fall. Hier ging es um einen Rettungssanitäter, der als geringfügig Beschäftigter einen deutlich geringeren Stundenlohn erhielt als die Rettungssanitäter in Vollzeit und gegen diese Ungleichbehandlung geklagt hatte.
Der beklagte Arbeitgeber setzte Rettungssanitäter in Vollzeit und in Teilzeit ein. Der Unterschied lag nicht nur in den Arbeitsstunden, sondern vor allem auch in der Bezahlung und Planung. Die Vollzeitbeschäftigten erhielten einen Stundenlohn von 17 Euro, die geringfügig Beschäftigten bekamen nur 12 Euro pro Stunde. Die Lohnunterschiede begründete der Arbeitgeber mit der besseren Planbarkeit der Arbeit mit den Vollzeitbeschäftigten, die er verbindlich einteilen könne, während die geringfügig Beschäftigten hingegen Wünsche für ihre Einsatzzeiten äußern oder auch Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnten.
Das BAG prüfte, ob dies sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung seien und lehnte das Argument des Arbeitgebers hinsichtlich der angeblich fehlenden Planungssicherheit und geringerer Planungssicherheit bei geringfügig Beschäftigten ab.
Der Kläger verrichtete exakt die gleiche Tätigkeit wie die „hauptamtlich” beschäftigten Rettungssanitäter. Daran dürfe der Arbeitgeber keine unterschiedliche Behandlung anknüpfen. Auch die Tatsache, dass der Kläger nicht zum Dienst eingeteilt wurde, sondern selbst mitteilte, welche angebotenen Dienste er übernehmen wolle, sei nicht geeignet, einen unterschiedlichen Stundenlohn zu rechtfertigen. Denn jeder Arbeitnehmer unterliege dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, das ist kein Grund, einem solchen „hauptamtlichen“ Arbeitnehmer einen höheren Stundenlohn zu bezahlen. Außerdem kritisierte das Gericht auch den erheblichen Unterschiedsbetrag im Stundenlohn von ca. 43 Prozent, der keinesfalls gerechtfertigt wäre.
Fazit: Geringfügig Beschäftigte sind kleine Teilzeitkräfte, eine Ungleichbehandlung ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber eines sachlichen Grundes.