Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften haben insoweit Vorrang.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.09.2018 entschieden (Urteil 8 AZR 26/18), dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung wegen der spezialgesetzlichen Regelung des § 12a Abs.1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt und hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Wegen Verzugs mit der Zahlung dieser Besitzstandszulage hat er gegenüber der Beklagten außerdem für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht. Die Beklagte hielt eine Anwendung des § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG für ausgeschlossen. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten war vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung aber nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Die Entscheidung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Die Frage, ob § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, war bislang nicht höchstrichterlich entschieden und in der Literatur umstritten. Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Mai 2018 – 15 Sa 86/18; LAG Niedersachsen, Urt. v. 27. Februar 2018 – 10 Sa 25/17; LAG Köln, Urt. v. 8. März 2018 – 8 Sa 796/17; LAG Köln, Urt. v 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 und LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) hatten in der Vergangenheit entschieden, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anzuwenden sei und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung die Pauschale zahlen müsse. Zwar meint auch das BAG, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich im Arbeitsrecht Anwendung finden kann, aufgrund des § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG verneint es aber zu Recht die daraus folgenden Ansprüche auf pauschalierten Verzugsschadensersatz. Hinsichtlich der genauen Begründung muss das vollständige Urteil abgewartet werden.