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Keine wirksame Betriebsvereinbarung ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende einer ausgehandelten Betriebsvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, wird die Betriebsvereinbarung dadurch nicht wirksam, da sie dem Betriebsrat ohne wirksamen Beschluss nicht zugerechnet werden kann.

Der Betriebsratsvorsitzende kann den Betriebsrat nur im Rahmen der Beschlüsse vertreten, die von diesem Gremium wirksam gefasst wurden. Damit ist der Betriebsratsvorsitzende nicht als „Geschäftsführer“ des Betriebsrats anzusehen. Nachdem die ersten beiden Instanzen noch eine den Betriebsrat rechtlich bindende Vertretung durch den Betriebsratsvorsitzenden und damit die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung angenommen hatten – weil im konkreten Fall eines dreiköpfigen Betriebsrats die beiden anderen Betriebsratsmitglieder von der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Vorsitzenden wussten und der Arbeitgeber im Glauben darauf von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausging – akzeptierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Argumentation nicht!

Laut BAG muss gerade beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung als Basis ein wirksamer Beschluss des Gremiums vorliegen, denn eine solche Betriebsvereinbarung bindet alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar.

Es ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer vom Gesetz her gefordert, dass eine mehrheitlich getroffene Entscheidung des Betriebsrats vorliegt und nicht nur die Entscheidung eines Einzelnen, auch wenn dieser der Vorsitzende des Gremiums ist und die anderen Mitglieder des Gremiums von der Unterzeichnung wussten. Das Gremium Betriebsrat hatte nämlich in dem konkreten Fall von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Betriebsvereinbarung keinen Gebrauch gemacht. Für den Arbeitgeber bedeutet eine im Nachhinein für unwirksam erklärte Betriebsvereinbarung im Zweifel vermeidbare Kosten und weiterer Zeitaufwand bis zum Abschluss der wirksamen Betriebsvereinbarung.

Fazit: Es ist im eigenen Interesse des Arbeitgebers, sich von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu überzeugen:

  1. Das BAG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zustimmungsbeschluss zur Betriebsvereinbarung vom Betriebsrat zu erhalten, denn der Arbeitgeber kann zum Beispiel eine Betriebsratssitzung zu bestimmten Themen wie hier verlangen, an der Sitzung teilnehmen und im Zuge dessen auch eine Abschrift des Sitzungsprotokolls herausverlangen.
  2. Wenn sich herausstellt, dass kein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorliegt, sollte der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass eine nachträgliche Genehmigung der Betriebsvereinbarung durch das Gremium möglich ist.
  3. Wenn die nachträgliche Genehmigung durch das Gremium nicht erfolgt, darf sich der Arbeitgeber nicht auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen der Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden verlassen, sondern sollte weiter verhandeln bis der offizielle Beschluss des Gremiums vorliegt.

Zu dem wichtigen Thema des wirksamen Beschlusses des Gremiums Betriebsrat verweisen wir auf den Artikel vom 25.01.2021 „Beschluss des Betriebsrats – Wirksamkeit prüfen lohnt sich“.

Das Team von grosshandel-bw steht gerne zur Beratung zur Verfügung.

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