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Kinderkrankengeld auch ohne Krankheit des Kindes? Corona macht es möglich!

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Gesetzlich Versicherte dürfen in diesem Jahr für die Corona-bedingte Betreuung ihrer Kinder zu Hause zusätzliche Kinderkrankentage beanspruchen.

Die Bundesregierung ebnet mittels erweiterter Kinderkrankentage den Weg für weitere finanzielle Hilfen für Eltern. Unterstützt werden Eltern die ihre Kinder aus Infektionsschutzgründen zu Hause betreuen und hierzu frei nehmen müssen. Die entsprechende Gesetzesänderung (zu § 45 SGB V) soll noch diese Woche den Bundestag passieren und rückwirkend ab dem 05. Januar 2021 gelten.

Die Gesetzesänderung soll dazu führen, dass gesetzlich versicherte Eltern im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil anstelle der bisher vorgesehenen 10 Kinderkrankentage nun 20 Tage zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben können, ohne erhebliche Einbußen beim Einkommen hinnehmen zu müssen. Bei mehreren Kindern soll der Anspruch auf 45 Tage beschränkt werden.

Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch sogar auf 40 Tage pro Kind, jedoch maximal 90 Tage bei mehreren Kindern.

Wie sehen die neuen Voraussetzungen aus und wo liegt der Unterschied zur aktuellen Regelungslage?

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind nur gesetzlich Versicherte, deren Kinder auch gesetzlich versichert sind.

Das zu betreuende Kind darf im maßgeblichen Zeitpunkt das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, andernfalls muss es behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

2. Was bedeutet „Betreuungsnotwendigkeit“?

Der Regelungsentwurf sieht wohl die Voraussetzung der „Betreuungsnotwendigkeit“ vor. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss. Bislang setzt § 45 Abs. 1 S. 1 SGB V voraus, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

3. Wie wird der Anspruch nachgewiesen?

Bislang konnte das Kinderkrankengeld beantragt werden, wenn das Kind – entsprechend der Bezeichnung – erkrankt war und ein ärztliches Attest dies bestätigte. Diese Anforderung soll nun für 2021 aufgelockert werden.

Nun soll auch die Betreuung aufgrund einer Schul- oder Kitaschließungen bzw. schon im Falle der Einschränkung der Präsenzpflicht erfasst werden. Erfasst werden sollen also auch Fälle, in denen nur eine Klasse bzw. Gruppe nicht in die Schule/Kita gehen kann. Der Nachweis soll dabei durch eine Bescheinigung der Schule bzw. Kita erbracht werden können.

4. Worin liegt der Unterschied zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Erst kürzlich wurde das IfSG dahingehend abgeändert, dass § 56 Abs. 1a IfSG rückwirkend zum 16.12.2020 auch dann greift, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet/verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Hierzu berichtete grosshandel-bw am 08. Januar 2021 unter: https://grosshandel-bw.de/entschaedigungszahlung-bei-schul-und-kitaschliessung-2-update/.

Für den Fall einer Schul- oder Kitaschließung bestand dem Grunde nach also bereits ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Allerdings ist der Anspruch nach dem IfSG nicht so umfangreich wie das neue Kinderkrankengeld. Gemäß § 56 Abs. 1a IfSG beträgt der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz 67 Prozent des bisherigen Nettoentgelts, jedoch maximal 2.016 Euro im Monat.

Das Kinderkrankengeld umfasst 90 Prozent des Nettoentgelts und dies lediglich bemessen auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Während der Verdienstausfall nach dem IfSG längstens für 20 Wochen gewährt wird (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG) besteht der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld pro Elternteil und Kind – wie eingangs dargestellt – für 20 Tage und für Alleinerziehende für 40 Tage pro Kind.

5. In welchem Verhältnis steht das neue Kinderkrankengeld zu anderen Ansprüchen?

Aufgrund der bisher noch fehlenden gesetzlichen Grundlage ist dies noch nicht abschließend geklärt. Einschlägige Quellen gehen davon aus, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber dem IfSG vorrangig sein soll. Das würde bedeuten, so lange ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, soll kein Anspruch nach dem IfSG bestehen.

Probleme bereiten dürfte hier mal wieder das Verhältnis zu § 616 BGB.

  • 45 Abs. 3 S. 1 SGB V regelt derzeit: „Versicherte […] haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung […], soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.“. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann aus § 616 BGB folgen, wenn diese Norm nicht per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde. Dabei ist § 616 BGB vorrangig gegenüber dem IfSG und dem SBG V.

Auch in diesem Fall dürfte allerdings der Streit relevant werden, ob die Voraussetzungen von § 616 BGB in der derzeitigen Pandemie-Situation überhaupt erfüllt sind. Umstritten ist dabei zusätzlich, ob die Kinderbetreuung ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist und wie viele Tage eine „nicht erhebliche Zeit“ darstellen. Bei letzterer Frage wird häufig über einen Zeitraum von ca. fünf Tagen diskutiert.

6. Wer zahlt das Kinderkrankengeld?

Sofern § 616 BGB nicht zu Anwendung gelangt, ist das Kinderkrankengeld – wie auch das Krankengeld – eine Leistung der Krankenkassen. Dort ist das Kinderkrankengeld auch zu beantragen. Der Bund will eine Kompensation in Höhe von 300 Millionen Euro leisten.

Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 12. Januar 2021 ist unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html abrufbar.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, daher liegen noch keine abschließenden Details vor; die in diesem Artikel enthaltenen Angaben sollen einen ersten Überblick zu der kommenden Gesetzesänderung geben.

Das Team von grosshandel-bw hält die weiteren Entwicklungen im Blick und wird zu gegebener Zeit erneut hierzu berichten.

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