Wer den öffentlichen Nahverkehr, das Fahrrad oder andere umweltfreundliche Fahrzeuge nutzt, wird steuerlich gefördert.
Zum 01.01.2020 tritt das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) in Kraft. Hierbei handelt es sich um umfassende steuerrechtliche Änderungen, die in der betrieblichen Praxis eine Rolle spielen können. Insbesondere sieht dieses Gesetz eine Verlängerung der bislang befristeten Regelung zur Förderung der Elektromobilität bis 2030 sowie eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder vor.
Zentrale Elemente dieses Gesetzes aus Sicht der Arbeitgeber:
Definition von Barlohn [§ 8 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 11 EStG]:
Mit der Änderung fallen bspw. Geldsurrogate oder Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten nicht mehr unter die 44-Euro-Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren (z. B. Benzingutscheine) oder Dienstleistungen berechtigen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Zu diesem Sachverhalt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben in Aussicht gestellt.
Pauschale Steuerbefreiung von Job-Tickets [§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG]:
Die im § 3 Nr. 15 EStG eingeführte Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Job-Tickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch eine alternative Wahlmöglichkeit ergänzt. Die Arbeitgeberzuschüsse können nun pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden, wofür im Gegenzug die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale entfällt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen [§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG]:
Die bisher geltenden Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland werden angehoben. Sie steigen von 24 auf 28 Euro bzw. von 12 auf 14 Euro.
Einführung eines Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen [§ 8 Absatz 2 EStG]:
Der finanzielle Vorteil des Sachbezuges, den Arbeitnehmer als Mieter in Wohnungen ihres Arbeitgebers erhalten, wird mit einem Bewertungsabschlag von einem Drittel des ortsüblichen Mietwertes angesetzt. Der errechnete Wert dient als Freibetrag. Die Miete darf jedoch nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter betragen.
Abflussprinzip bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen [§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG]:
Mit der Zustimmung des Bundesrates ist die Regelung, dass Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Vorsorge für die Beiträge im Alter eingeschränkt werden, beschlossen. Die Vorauszahlungen sollen nun, anstatt wie bisher unbegrenzt, auf drei mögliche Vorauszahlungen der Jahresprämien beschränkt werden.
Verlängerung der befristeten Regelungen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030 [§ 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 und S. 3 EStG]:
Die ursprünglich zum 31. Dezember 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlagen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird stufenweise bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Die Steuerbefreiung der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers werden ebenfalls verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG-E).
Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG]:
Zunächst sollten nur Elektronutzfahrzeuge gefördert werden, im parlamentarischen Prozess wurde die Sonderabschreibung von 50 Prozent noch um elektrisch betriebene Lastenfahrräder ergänzt.
Erfreulicherweise wurden die, bis zum Regierungsentwurf angestrebten, Änderungen bei Bildungsleistungen in der Beschlussfassung des Finanzausschusses gestrichen. Hier drohte Berufsverbänden eine umsatzsteuerliche Benachteiligung bei Bildungsleistungen. Die Änderung wurde jedoch aufgrund der Eingaben der Verbände gestrichen. In der Bundestagsdebatte wurde klargestellt, dass in 2020 eine europarechtskonforme Gestaltung erfolgen soll. Über den Gesetzgebungsprozess wird grosshandel-bw Sie entsprechend informieren. Die Änderungen bei der pauschalen Steuerbefreiung von Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG sind grundsätzlich positiv, da nun für manche Arbeitnehmer der öffentliche Nahverkehr eine attraktive Mobilitätsmöglichkeit ist. Dabei muss jedoch eine einfache Abrechnung möglich sein. Kritisch ist die unklare Formulierung der „Einheitlichkeit“. Dieser Begriff ist im Gesetzestext nicht eindeutig definiert. Mit der Pauschalbesteuerung von 25 % entfällt zwar die Bescheinigungspflicht, bei den Arbeitgebern entsteht jedoch ein entsprechend höherer finanzieller Aufwand.
Der Gesetzestext sowie die Gesetzesbegründung des Umdruck-Nr. 08 zum Jahressteuergesetz 2019 stehen Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.