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Koalition beschließt Absenkung des Beitrages für die Arbeitslosenversicherung

© BA Nürnberg

Die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD haben sich am 28. August 2018 auf eine (zusätzliche) Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags und eine unbefristete Verlängerung der seit dem Jahr 2015 bestehenden 70-Tage-Regelung für kurzfristige Beschäftigungen geeinigt.

Die entsprechenden Referentenentwürfe eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)  und einer Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) (Anhang 2) wurden am 31. August 2018 vorgelegt.

Wesentlicher Inhalt der vorgelegten Entwürfe ist:

  • Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte (davon dauerhaft per Gesetz 0,4 und 0,1 per Rechtsverordnung bis Ende des Jahres 2022 befristet). Damit wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2019 nur noch 2,5 Prozent betragen.

Die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale soll von 21 Prozent auf 20 Prozent gesenkt werden.

  • Die Rücklage der BA soll 0,65 Prozent des Bruttoinlandproduktes betragen (derzeit 22,5 Mrd. €). Übersteigt die Rücklage nach der Beitragsreduktion dauerhaft diese 0,65 Prozent des BIP um einen Betrag, der einer Zuführung von mehr als 0,1 Prozentpunkten des Beitrags entspricht (derzeit rund 1,1 Mrd.), soll der Beitrag per Verordnung weiter gesenkt werden.
  • Ausbau der Förderung beruflicher Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind.
  • Die Rahmenfrist zum Zugang auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird von heute 24 Monaten auf 30 Monate ausgeweitet. Das bedeutet, dass jede/r Arbeitnehmer/in künftig 2 ½ Jahre statt bisher 2 Jahre Zeit hat, um mindestens 12 Monate Beitragszahlung zu erreichen, die zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt. Die Erweiterung der Rahmenfrist soll erst 2020 in Kraft treten.
  • Saisonarbeit: Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung werden dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage angehoben.

Mit der Senkung des Beitragssatzes um 0,5 Prozentpunkte wurde die Forderung der Arbeitgeber erfüllt, Mittel, die nicht für eine Konjunkturreserve benötigt werden, zur Entlastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu nutzen. Positiv zu bewerten ist auch das Signal, dass bei einer weiteren guten konjunkturellen Entwicklung weitere Absenkungen möglich sind und realisiert werden sollen. Gleichzeitig wird eine notwendige Reserve in der Arbeitslosenversicherung abgesichert, ohne in kontraproduktive Automatismen zu verfallen.

Bei den Regelungen zum Ausbau der Förderung beruflicher Weiterbildung ist positiv, dass kein Rechtsanspruch auf Qualifizierung vorgesehen ist. Die Regelungen zur Weiterbildungsförderung müssen auf die bestehenden Zielgruppen der BA und klein- und mittelständige Unternehmen fokussiert werden und gehen zu weit.

Es ist zu begrüßen, dass die öffentlich diskutierten Vorschläge um eine Verkürzung der Anwartschaftszeit (z. B. Alg-Anspruch bereits nach 8 oder 10 Monaten Beitragszahlung) nicht aufgegriffen wurden.

Die Referentenentwürfe stehen eingeloggten Mitgliedern von grosshandel-bw nachstehend oder im Downloadbereich zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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