Für Konzern- als auch Gesamtbetriebsräte gibt es keinen allgemeinen Freistellungsanspruch, der sich, wie bei Betriebsräten, nach der Anzahl der Beschäftigten richtet.
Nur bei konkreter Erforderlichkeit der Freistellung kommt sowohl für den Konzern als auch für den Gesamtbetriebsrat ein Freistellungsanspruch in Betracht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 23. Mai 2018 – 7 ABR 14/17 und vom 26. September 2018 – 7 ABR 77/16) hat erstmalig entschieden, dass der Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf eine generelle Freistellung oder Teilfreistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen kann. Voraussetzung ist, dass die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. In der zweiten Entscheidung hat das BAG dieses Ergebnis auch auf den Gesamtbetriebsrat, gestützt auf § 51 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, erstreckt.
Das BAG entschied, dass das Landesarbeitsgericht (LAG) zwar zu Recht erkannt habe, dass ein Anspruch auf Freistellung von Konzernbetriebsratsmitgliedern nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG gestützt werden kann. Die Vorschrift bestimmt für den Betriebsrat, dass eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist. Diese Vorschrift sei auf den Konzernbetriebsrat ebenso wenig anwendbar wie auf den Gesamtbetriebsrat. In § 59 Abs. 1 BetrVG, der für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf einzelne für den Betriebsrat geltende Vorschriften Bezug nehme, fehle – ebenso wie in § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats – eine Verweisung auf § 38 BetrVG. Die Verweisungsvorschriften in § 59 Abs. 1 BetrVG seien abschließend.
Gleichwohl könne aber der Konzernbetriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat jedoch einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 bzw. § 51 Abs.1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats erforderlich ist.
De facto sprach das BAG also auch einem Konzern- oder Gesamtbetriebsrat einen Freistellungsanspruch für die Gremienarbeit zu. Dieser könne nur nicht auf § 38 BetrVG und die darin enthaltenen Festlegungen nach der Mitarbeiteranzahl gestützt werden. Es müsse vielmehr die Erforderlichkeit der (Teil-) Freistellung durch das Gremium nachgewiesen werden und die Freistellung habe dann nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu erfolgen.