Legt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die eine Krankheit bis zum Ende der Kündigungsfrist bescheinigt, kann das den Beweiswert des Attestes erschüttern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag ihrer Eigenkündigung ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, in der sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankgeschrieben war. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.
Nachdem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigerte, erhob die Arbeitnehmerin Klage und verlangte von ihrem Arbeitgeber die einbehaltene Entgeltfortzahlung. Die Frau machte geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden.
Während sich sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln für einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf die verweigerte Entgeltfortzahlung aussprachen, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert habe und kein Anspruch bestehe.
Nach Ansicht des Senats wurde der Beweiswert erschüttert, weil das Attest exakt die Restlaufzeit der Kündigungsfrist abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitnehmerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten könne. Dieser Beweis hätte insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden können. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Folglich durfte der Arbeitgeber in diesem Fall die Entgeltfortzahlung verweigern.