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Krummer Urlaubsabgeltungsanspruch – keine runde Sache

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ein Bruchteil-Resturlaubsanspruch von beispielsweise 0,15 Tagen darf bei der Abgeltung in der Regel weder auf- noch abgerundet werden.

Um eine Vereinfachung der Abrechnung herbeizuführen, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, kleine Bruchteile von Resturlaubstagen bei der Abgeltung zu kürzen. Die Abrundungen von Urlaubstags-Bruchteilen sorgten im Jahr 2018 für mehrere Rechtsstreitigkeiten, die bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) vordrangen.

Das Gericht machte deutlich, dass auch ein Anspruch von 0,15 Tagen nicht ohne weiteres unter den Tisch fallen darf. Die erforderliche Rechtsgrundlage für eine solche Rundung fehlt. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht lediglich für Teilurlaub, bei einer krummen Zahl von 0,5 Tagen, eine Aufrundung auf einen ganzen Urlaubstag vor. Eine Regelung zur Abrundung von Urlaubstagen findet sich im Gesetz nicht.

Für Tarifmitglieder gilt nach dem Manteltarifvertrag eine generelle Aufrundung auf einen vollen Urlaubstag, wenn Bruchteile von Urlaubstagen insgesamt mindestens einen halben Tag ergeben.

Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist somit auch die Zahl hinter dem Komma entscheidend. Eine genaue Dokumentation des Urlaubs kann in diesen Fällen mögliche Streitigkeiten vermeiden.

Im Downloadpool stehen die beiden Entscheidungen des BAG zur Verfügung.

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