Soweit noch Resturlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2020 bestehen kann dies zu Schwierigkeiten bei Beantragung von Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr 2021 führen.
Alle Betriebe in Kurzarbeit wurden mit einem Anschreiben der Agentur für Arbeit Anfang November darüber informiert, dass der Jahresurlaub 2020 bis 31.12.2020 komplett verplant werden muss. Aus gegebenem Anlass weist grosshandel-bw ausdrücklich auf diese Information der Agentur für Arbeit hin.
Grundsätzlich muss jeglicher Resturlaub aus Vorjahren vorrangig vor der Anordnung von Kurzarbeit genommen werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr.
Für 2020 gab es eine bis zum 31.12.2020 befristete Sonderregelung, nach der noch nicht verplanter Urlaub aus dem aktuellen Jahr 2020 nicht vor der Einführung von Kurzarbeit eingebracht werden musste (siehe Beitrag vom 20.10.2020).
Manche Firmen stehen daher jetzt vor der Situation, dass trotz Kurzarbeit noch Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 offen sind.
Dies wird dann zum Problem, wenn die Firma nahtlos die Kurzarbeit im Jahr 2021 fortführen oder ab 1. Januar 2021 die Kurzarbeit einführen will.
Kurzarbeitergeld kann nach § 96 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nur gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall u. a. vorübergehend und unvermeidbar ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet den Arbeitsausfall zu minimieren und hat daher stets zu prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Soweit Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 ins Jahr 2021 übertragen werden, führt dies jedoch zu einer Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.
Hier müssen dann die Arbeitnehmer, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Januar 2021 entstehen kann, zunächst den Resturlaub aus 2020 abbauen.
Hat der Arbeitgeber versäumt, eine Bestimmung über den Antritt des restlichen Urlaubs im laufenden Kalenderjahr 2020 zu treffen, ist der Arbeitsausfall im Januar 2021 insoweit nicht als unvermeidbar anzusehen.
Kurzarbeitergeld 2021 müsste in dem Umfang, der dem Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 entspricht, gekürzt werden oder kann zurückgefordert werden.
Aus gegebenem Anlass weist grosshandel-bw noch auf einige weitere Punkte hin, die bei der nach dem Ende des Kug-Bezuges anstehenden Abschlussprüfung zu Beanstandungen und Rückforderungen führen können:
Das Team von grosshandel-bw steht zur Beratung zur Verfügung.