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Kurzarbeit 2021 und Resturlaub 2020

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Soweit noch Resturlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2020 bestehen kann dies zu Schwierigkeiten bei Beantragung von Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr 2021 führen.

Alle Betriebe in Kurzarbeit wurden mit einem Anschreiben der Agentur für Arbeit Anfang November darüber informiert, dass der Jahresurlaub 2020 bis 31.12.2020 komplett verplant werden muss. Aus gegebenem Anlass weist grosshandel-bw ausdrücklich auf diese Information der Agentur für Arbeit hin.

Grundsätzlich muss jeglicher Resturlaub aus Vorjahren vorrangig vor der Anordnung von Kurzarbeit genommen werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr.

Für 2020 gab es eine bis zum 31.12.2020 befristete Sonderregelung, nach der noch nicht verplanter Urlaub aus dem aktuellen Jahr 2020 nicht vor der Einführung von Kurzarbeit eingebracht werden musste (siehe Beitrag vom 20.10.2020).

Manche Firmen stehen daher jetzt vor der Situation, dass trotz Kurzarbeit noch Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 offen sind.

Dies wird dann zum Problem, wenn die Firma nahtlos die Kurzarbeit im Jahr 2021 fortführen oder ab 1. Januar 2021 die Kurzarbeit einführen will.

Kurzarbeitergeld kann nach § 96 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nur gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall u. a. vorübergehend und unvermeidbar ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet den Arbeitsausfall zu minimieren und hat daher stets zu prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Soweit Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 ins Jahr 2021 übertragen werden, führt dies jedoch zu einer Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.

Hier müssen dann die Arbeitnehmer, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Januar 2021 entstehen kann, zunächst den Resturlaub aus 2020 abbauen.

Hat der Arbeitgeber versäumt, eine Bestimmung über den Antritt des restlichen Urlaubs im laufenden Kalenderjahr 2020 zu treffen, ist der Arbeitsausfall im Januar 2021 insoweit nicht als unvermeidbar anzusehen.

Kurzarbeitergeld 2021 müsste in dem Umfang, der dem Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 entspricht, gekürzt werden oder kann zurückgefordert werden.

Aus gegebenem Anlass weist grosshandel-bw noch auf einige weitere Punkte hin, die bei der nach dem Ende des Kug-Bezuges anstehenden Abschlussprüfung zu Beanstandungen und Rückforderungen führen können:

  • Für Geschäftsführer und freigestellte Betriebsratsmitglieder kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.
  • Der Arbeitgeber ist nach § 320 SGB III zum Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen verpflichtet. Hierzu zählen u. a. schlüssige Arbeitszeitnachweise in denen die geleisteten und auch die ausgefallenen Arbeitsstunden für den gesamten Monat dokumentiert sein müssen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Personalveränderungen (Kündigungen / Einstellungen / Aufhebungsverträge) der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Für gekündigte Arbeitnehmer kann ab dem Tag nach Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr gewährt werden. Für Neueinstellungen wird ein Fragebogen zur Verfügung gestellt, der bei Bedarf bei der Agentur für Arbeit angefordert werden kann.
  • Neueinstellungen während der Kurzarbeit müssen schlüssig begründet werden. In solchen Fällen muss immer die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls geprüft werden.  Unschlüssig begründete Neueinstellungen können in der Folge zur Rückforderung des Kurzarbeitergeldes in dem Umfang der von den nicht gerechtfertigten Neueinstellungen geleisteten Arbeitsstunden führen.
  • Sollten in einem Monat mit den in der Abrechnungsliste aufgeführten Arbeitnehmern die Mindesterfordernisse nicht erfüllt sein, so sind die ggf. geltend zu machenden Ersatztatbestände gesondert nachzuweisen.
  • Sollten in dem Betrieb oder einer Betriebsabteilung für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate kein Kurzarbeitergeld abgerechnet worden sein, verliert die ausgesprochene Bewilligung ihre Gültigkeit. Sofern danach erneut Kurzarbeit erforderlich wird ist eine erneute Anzeige über Arbeitsausfall (Kug 101) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Antragsfristen bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten.

Das Team von grosshandel-bw steht zur Beratung zur Verfügung.

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