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Kurzarbeit – keine Verlängerung der Sonderregelungen

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ab dem 01. Juli 2023 gelten wieder die Voraussetzungen aus der Zeit vor der Corona-Pandemie für die Beantragung von Kurzarbeit. Die krisenbedingten Sonderregelungen laufen zum 30. Juni 2023 aus.

Wir hatten in der Nachricht am 15. Dezember 2022 darüber informiert – siehe hier, dass die Sonderregelungen zum 30. Juni 2023 auslaufen. Da seitens der Politik keine erneute Verlängerung erfolgt, ist ab dem 01. Juli 2023 wieder das gesetzliche 1/3 Quorum einzuhalten, es sind negative Arbeitszeitsalden aufzubauen und Zeitarbeiter sind nicht mehr in Kurzarbeit einbezogen.

Für Unternehmen, die sich schon vor dem 30. Juni 2023 in Kurzarbeit befinden, ergibt sich damit ab dem 01. Juli 2023 insbesondere folgende Lage:

  • Es endet der auf mindestens 10 Prozent gesenkte Anteil (sog. Quorum) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Ab 01. Juli 2023 muss das Quorum wieder ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betragen.
  • Es müssen alle Möglichkeiten der Flexibilisierung von Arbeitszeitregelungen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen ausgeschöpft werden. Hierzu sind negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Dies gilt, wenn die Betriebsparteien eine Regelung vereinbart haben, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Die Betriebe müssen somit sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen ab 01. Juli 2023 wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen. Bestehen bereits negative Arbeitszeitsalden, müssten diese auch von einem bereits bestehenden negativen Saldo bis zur vereinbarten Höchstgrenze genutzt werden.
  • Somit kann es dazu kommen, dass bei Verfehlen der Voraussetzungen für den Monat Juli 2023 und auch darüber hinaus kein Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, obwohl auf Basis der Sonderregelungen noch im Juni 2023 Kurzarbeitergeld bezogen werden konnte.

Für Unternehmen, die ab dem 01. Juli 2023 in Kurzarbeit gehen, gelten dann gleichfalls die gesetzlichen Voraussetzungen. Es fallen die Sonderregelungen zum abgesenkten Quorum, zum Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden und im Bereich der Zeitarbeit weg. Ab dem 01. Juli 2023 ist damit wieder ein Quorum von mindestens einem Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent einzuhalten. Außerdem sind wieder negative Arbeitszeitsalden bei bestehenden betrieblichen Arbeitszeitkonten aufzubauen und Zeitarbeitnehmer können nicht mehr in Kurzarbeit einbezogen werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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