Die Erleichterungen für den Kurzarbeitergeld-Bezug werden verlängert. Dieser Beitrag bietet einen Überblick zu den verlängerten Erleichterungen und befasst sich mit den FAQs rund um die Weiterbildung während Kurzarbeit.
Viele Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld waren ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Die meisten Regelungen wurden zwischenzeitlich verlängert oder sind kurz vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hierzu gehören:
- Die zweite Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Hierdurch wird die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert bis zum 31.12.2021.
- Die erste Verordnung zur Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Verordnung verlängert die inhaltlichen Erleichterungen bei der Kurzarbeit für 2021.
- Die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang (10 %-Quorum, kein Aufbau negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021 für alle Betriebe fort, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen haben.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet, für Betriebe die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 zu 50 % für solche Betriebe erstattet, die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 eingeführt haben.
- Die Öffnung der Kurzarbeit für Zeitarbeitsunternehmen wird bis zum 31.12.2021 verlängert, sofern der Betrieb bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat.
- Das Beschäftigungssicherungsgesetz
- Vom 01.07.2021 bis 31.12.2023 können Betriebe in Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet erhalten, soweit eine qualifizierte Weiterbildung durchgeführt wird. Dies erfordert eine zugelassene Maßnahme eines zugelassenen externen Trägers im Umfang von mehr als 120 Stunden.
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
- Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit für Minijobs (max. 450-Euro) wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.