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Kurzarbeit – Update zur Einbringung von Minusstunden

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Seit dem 01. Juli 2023 müssen negative Arbeitszeitsalden vor Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden. Bei laufenden Arbeitsausfällen – Beginn vor 01. Juli 2023 – verzichtet die Bundesagentur für Arbeit auf die Einbringung.

Mit unserem Artikel vom 23. Juni 2023 – hier – haben wir über das Auslaufen der Sonderregelungen zur gesetzlichen Kurzarbeit informiert. Seit dem 01. Juli 2023 müssen danach alle Möglichkeiten der Flexibilisierung von Arbeitszeitregelungen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen ausgeschöpft werden. Hierzu sind negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Dies gilt, wenn die Betriebsparteien eine Regelung vereinbart haben, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Bislang hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Ansicht vertreten, dass die Betriebe sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen ab 01. Juli 2023 negative Arbeitszeitsalden aufbauen müssen. Für laufende Fälle (Beginn der Kurzarbeit spätestens im Juni 2023) hat die BA ihre Auffassung geändert. Danach müssen für laufende vor dem 01. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Die BA wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.

Die BA hat auch die FAQ auf ihrer Homepage zur Frage „Müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut oder Arbeitszeitguthaben abgebaut werden?“ angepasst.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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