Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Es wirkt sich für Arbeitnehmer steuererhöhend aus.
Das Thema Kurzarbeit ist zurzeit (leider) aktueller denn je. Viele Unternehmen nutzen das Kurzarbeitergeld um Verdienstausfälle auszugleichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Kurzarbeit wirkt sich damit für den Arbeitnehmer positiv auf sein Arbeitsverhältnis aus, da Personalabbau und damit verbundene betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Viele Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Aufzählung findet sich in § 32b Einkommensteuergesetz. Dazu zählen neben dem Kurzarbeitergeld unter anderem auch das Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Krankengeld. Die gesetzliche Grundlage für viele Ersatzleistungen bilden die Sozialgesetzbücher.
Der Progressionsvorbehalt erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen.
Zur Verdeutlichung haben wir ein entsprechendes Rechenbeispiel angefügt:
Der ledige Arbeitnehmer verdient im Jahr 40.000,00 €. Zusätzlich erhält er 8.000,00 € Kurzarbeitergeld. Die Einkommenssteuer auf das zu versteuernde Einkommen von 40.000 Euro (also ohne Progressionsvorbehalt) würde sich auf 8.452 Euro belaufen. Aufgrund des zusätzlichen erhaltenen Kurzarbeitergeldes erhöht sich die Berechnung. Das fiktiv zu versteuernde Einkommen von 48.000 Euro würde zu einer Einkommensteuer von 11.369 Euro führen. Der daraus berechnete Progressionssteuersatz (11.369 Euro x 100 / 48.000 Euro) beträgt 23,6854 Prozent. Mit diesem Progressionssteuersatz wird dann die Einkommensteuer berechnet (40.000 Euro x 23,6854 Prozent) und führt zu einem Betrag von 9.474 Euro. Aufgrund des Kurzarbeitergeldes erfährt der Arbeitnehmer somit eine Steuermehrbelastung von 1.022 Euro.
Die Berechnung erfolgt ohne Gewähr.
Arbeitnehmer, die sich in diesem Jahr in Kurzarbeit befunden haben, sollten sich auf eine Nachzahlung bei der Steuer im nächsten Jahr gefasst machen. Natürlich hängt die Mehrbelastung vom jeweiligen Einkommen und den Bedingungen der Kurzarbeit ab.