Ab dem 3. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Warnstufe, die zahlreiche Einschränkungen im privaten Bereich für ungeimpfte Menschen mit sich bringt.
Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sog. Warnstufe ausgerufen. Während dies im privaten Bereich einige Einschränkungen für Personen mit sich bringt, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, entstehen für den betrieblichen Alltag keine weitreichenden Folgen.
Bereits seit dem 16. September galt ab der Warn- und Alarmstufe eine Testannahmepflicht für nicht immunisierte Mitarbeiter die während ihrer Tätigkeit Kontakt zu externen Personen haben. Zum 15. Oktober wurde diese Testpflicht auch auf die Basisstufe ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass Mitarbeiter, die bereits zuvor verpflichtet waren, die vom Arbeitgeber zweimal wöchentlich angebotenen Corona-Tests anzunehmen und die Durchführung eigenverantwortlich zu dokumentieren, nun einer grundsätzlichen Testpflicht unterliegen (§ 18 Abs. 1 CoronaVO BW).
Bei öffentlichen Betriebsfeiern in geschlossenen Räumen dürfen nicht geimpft oder nicht genesenen Personen der Zutritt nur bei Vorlage eines negativen PCR-Testes erlaubt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO BW). Die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts besteht unverändert weiter. Findet eine solche Veranstaltung im Freien statt, genügt ein Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest). Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen in der Warnstufe gelten nicht für die Mitarbeiter, die diese Veranstaltungen ausrichten.
In der Basis- und Warnstufe gelten für den Einzelhandel außer den allgemeinen Hygienevorgaben, wie Maskenpflicht in Innenräumen, Abstandsgebot, Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts, keine zusätzlichen Zugangsbeschränkungen.
Betriebskantinen dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Lediglich nicht immunisierte externe Personen sind zur Vorlage eines negativen PCR-Testes verpflichtet (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO BW).
Im privaten Bereich gelten in der Warnstufe für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen u. a. bei 3G eine PCR-Testpflicht. Zudem gibt es wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO BW). Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um einen exemplarischen Auszug der Corona Verordnung Baden-Württemberg. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Team von grosshandel-bw.
Die aktuelle Corona Verordnung ist bis zum 24. November befristet. grosshandel-bw wird Sie weiterhin darüber informieren, welche Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus gelten.