Human Resources

Lohnsteuerliche Behandlung des 9-Euro-Tickets

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen der Beschäftigten für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeit des sogenannten 9-Euro-Ticktes erarbeitet.

Danach gelten in diesem Zeitraum folgende Grundsätze:

  • Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
  • Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
  • Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

Mit dem Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf die zahlreichen Fragen aus der betrieblichen Praxis. Das BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 finden Sie unter Downloads.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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