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Mehr Geld für Arbeitnehmer

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Zum Jahresbeginn wurde der Mindestlohn erneut erhöht und u.a. die Freigrenze für Sachbezüge für Arbeitnehmer angehoben.

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gemäß der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 erneut auf 10,45 Euro anzupassen.

Es ist allerdings möglich, dass die Erhöhung noch stärker ausfallen wird. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht nämlich vor, dass der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben werden soll. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Ob und wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar. Grosshandel-bw spricht sich im Schulterschluss mit den Spitzenverbänden gegen einen solchen massiven Eingriff in die Tarifhoheit aus. Ein politischer Eingriff ist weder nötig noch gerechtfertigt. Die Mindestlohnkommission ist paritätisch besetzt und sollte weiterhin die Entscheidung über Anpassung des Mindestlohns besitzen.

Ebenfalls wurde zum 1. Januar 2022 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44,00 Euro auf 50,00 Euro angehoben. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält – zum Beispiel Eintrittskarten, Benzingutscheine, Fahrtickets, Einkaufsgutscheine und ähnliches.

Darüber hinaus wurde die steuerfreie Corona-Prämie vorerst bis zum 31. März 2022 verlängert. Weiterhin haben Arbeitgeber die Möglichkeit ihren Mitarbeitern aufgrund der Corona-Pandemie eine Bonuszahlung bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,00 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Da lediglich der Zahlungszeitraum erweitert wurde, bleiben die Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Leistung unverändert bestehen. Das heißt, die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch für das Kalenderjahr 2021 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 Euro pro Homeoffice Tag geltend zu machen. Begrenzt wird die Pauschale jedoch erneut auf 600,00 Euro im Kalenderjahr, mithin auf 120 Homeoffice-Tage. Die Pauschale soll alle Mehraufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgelten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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