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Mehr Sicherheit und Entlastung bei Kita- und Schulschließung während der Coronavirus-Pandemie

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Infektionsschutzgesetz wurde um eine neue befristete Regelung erweitert, die einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall bei behördlicher Kita- oder Schulschließung vorsieht.

Nicht nur bei Arbeitnehmern in behördlicher Quarantäne oder bei einem ausgesprochenen behördlichen Tätigkeitsverbot, kommt das Infektionsschutzgesetz zum Einsatz. Auch für Arbeitgeber besorgter Eltern enthält das Gesetz seit neustem eine entsprechende Regelung.

Was wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert?

Mit Wirkung zum 30.03.2020 wurde der § 56 IfSG um einen neuen Absatz 1 a) erweitert. Dieser Abs. 1 a) gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

Was regelt der neue Absatz 1 a)?

Sorgeberechtigte Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall aufgrund von Kita- oder Schulschließungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Schulen müssen behördlich geschlossen worden sein aufgrund des bestehenden Infektionsrisikos.
  • Die Entschädigung kann nur von Eltern geltend gemacht werden, deren Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersregel erfasst nicht behinderte Kinder, die auch im höheren Alter auf Hilfe angewiesen sind.
  • Für den erwerbstätigen Sorgeberechtigten darf es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit geben.
  • Der erwerbstätige Sorgeberechtigte darf auch keine Überstunden mehr haben, die er für die Betreuung einbringen könnte.
  • Im Falle von Kurzarbeit Null wird an den betroffenen Arbeitnehmer keine Entschädigung gezahlt.

Was fällt unter den Begriff „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“?

Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei  Geschwistern – mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung.

Kann der Arbeitgeber Auskunft über die Betreuungsmöglichkeiten verlangen?

Sowohl die Behörde, wie auch der Arbeitgeber, können vom Anspruchsberechtigten verlangen, darzulegen, dass im entsprechenden Zeitraum keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben war.

Wie lange besteht der Anspruch?

Die Entschädigung wird längstens für sechs Wochen gezahlt. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens. Für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Wird die Entschädigung rückwirkend gewährt?

Bisher ist dem Gesetz dahingehend nichts zu entnehmen. Es wird mit Wirkung zum 30.03.2020 in Kraft treten. grosshandel-bw geht davon aus, dass der Entschädigungsanspruch aber auch momentan noch laufende Schul- und Kitaschließungen umfasst.

Wer zahlt die Entschädigung?

Nach Angeben des Bundesarbeitsministeriums soll die Entschädigung vorerst durch den Arbeitgeber übernommen werden. Mit einem entsprechenden Antrag kann man sich dann das Geld von der Behörde erstatten lassen. Der Arbeitgeber geht dabei in Vorleistung und trägt das Risiko nachzuweisen, dass eine entsprechende zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht bestand. Der Arbeitgeber kann deshalb vom Arbeitnehmer den entsprechenden Nachweis verlangen, um sich abzusichern. grosshandel-bw wird dahingehend weitere Entwicklungen im Blick haben und entsprechende Formulare ggf. zur Verfügung stellen.

Geht hier § 616 BGB vor?

Dazu kann leider keine abschließende Aussage getroffen werden. Die BDA und auch grosshandel-bw vertreten die Auffassung, dass § 616 BGB hier nicht zu Anwendung kommt. Die Begründung ist, dass das Leistungshindernis nicht unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers liegt. Sondern objektiv eben aufgrund der Kita- oder Schulschließung erfolgt. Es betrifft eine Vielzahl von Personen, um die Verbreitung eines Virus zu vermeiden.

Die Gegenmeinung stützt sich mehr auf die Funktion des Sorgeberechtigten, der in seiner Person für die Betreuung seines Kindes verantwortlich ist.

Es gilt die Entwicklungen und die Rechtsprechung in diesem Punkt weiter zu beobachten, um noch mehr Sicherheit und Klarheit zu gewinnen.

Mitgliedern von grosshandel-bw steht zusätzlich das Informationsblatt der BDA zu Anwendungsfragen des IfSG zur Verfügung, welches noch tiefer auf einzelne Anwendungsfälle des IfSG eingeht.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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