Tritt der Arbeitgeber als Zwischenmieter auf, um Werkswohnungen anbieten zu können, bleibt der Mieterschutz nach § 565 BGB erhalten.
Mit Urteil vom 17. Januar 2018 – AZ: VIII ZR 241/16 – hat der BGH entschieden, dass die Mieterschutzklausel des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in Fällen der Weitervermietung von Werkswohnungen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer unmittelbare Anwendung finden kann.
Der Kläger vermietete eine Wohnung an den Arbeitgeber. Dieser vermietete diese, wie auch zahlreiche andere Wohnungen, als Werkswohnungen an ihre Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht weiter. Der Kläger kündigte den Hauptmietvertrag und forderte den Endmieter der Wohnung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde in erster Instanz abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat die Revision des Klägers abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 565 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB als Vermieter in den Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eingetreten. Die Voraussetzung der gewerblichen Zwischenvermietung i. S. v. § 565 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB könne bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht durch die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen gegeben sein.
Die Arbeitgeberin habe durch die Weitervermietung von Wohnungen als Werkswohnungen in großem Umfang zumindest auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Das Unternehmen wolle Arbeitnehmer an sich binden und sich einen Wettbewerbsvorteil schaffen. Dies gelte umso mehr für ein Ballungsgebiet in dem freier Wohnraum nicht ohne weiteres zu finden sei.
Bislang war ungeklärt, ob § 565 BGB in Fällen Anwendung finden kann, in denen das Verhältnis zwischen Endmieter und Zwischenmieter nicht ausschließlich mietrechtlicher Art ist und die Initiative für das Zwischenmietverhältnis vom Zwischenmieter ausgeht. Die Entscheidung schafft Klarheit, dass § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB für Fälle der Vermietung von Werkswohnungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer, direkte Anwendung finden kann. Dadurch bleiben Vermieter an die Bedingungen der Mietverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gebunden.