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Mindestlohn bei Unterbrechung des Praktikums

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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BAG hält Unterbrechungen eines Praktikums in engen Grenzen für unschädlich für die Befreiung von der Mindestlohnpflicht.

Solange ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird, haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Soweit ergibt sich die Rechtslage auch noch aus dem Gesetz. Doch was passiert, wenn das Praktikum für einen Urlaub unterbrochen werden soll und damit um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird?

Diesen Fall hatte ganz aktuell das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Um sich einen Einblick in die Berufsausbildung zur Pferdewirtin zu verschaffen, begann die Praktikantin ein dreimonatiges Praktikum bei einer Reitanlage.

Dieses begann am 6. Oktober 2015. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. Vom 03. Bis zum 06. November 2015 war die Praktikantin arbeitsunfähig erkrankt. Über die Weih-nachtsfeiertage trat die Praktikantin einen – mit dem Inhaber der Reitanlage abgesprochenen – Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der ursprünglichen Reitanlage endete dann am 25. Januar 2016. Die Praktikantin erhielt für die Zeit und Arbeit auf der Reitanlage während des Praktikums keine Vergütung.

Mit ihrer Klage versuchte die ehemalige Praktikantin eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Min-destlohns (5.491,00 Euro brutto) zu erlangen. Als Hauptargument trug sie vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Ihre Tätigkeit sei ihrer Meinung nach, mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten.

Über die verschiedenen Instanzen endete die Klage letztlich beim Bundesarbeitsgericht, wo sie keinen Erfolg hatte. Die Richter schlossen sich der vorigen Meinung des Landesarbeitsgerichtes an und stellten fest, dass Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens möglich sind, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin wurde das Praktikum für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.

Es bleibt festzuhalten, dass mit kleinen Unterbrechungen die Dauer von drei Monaten leicht über-schritten werden kann. Wichtig ist, dass die Unterbrechungsgründe in der Person des Praktikanten liegen. Die einzelnen Abschnitte dürfen nicht völlig voneinander getrennt sein und die Fortsetzung muss zu unveränderten Bedingungen erfolgen.

Für Mitglieder von grosshandel-bw steht die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts im Downloadpool unter Arbeitshilfen zur Verfügung.

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