Human Resources

Mit Maß und Ziel – das Home-Office als Form der mobilen Arbeit

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Konkretisierung der Corona-Arbeitsschutzvorschriften in einer neuen Arbeitsschutzregel dienen insbesondere für die Aufsichtsbehörden als Maßgabe und können somit auch für Arbeitgeber als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Die neue Arbeitsschutzregel stellt einen Leitfaden dar, wie Arbeitgeber die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung umsetzen können. Sie wurde von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst. Zwar kommt der Arbeitsschutzregel an sich keine verpflichtende Wirkung zu, allerdings dient sie als Orientierungshilfe für die prüfenden Behörden. Arbeitgeber, die die Konkretisierungen bereits einhalten, erfüllen die Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Corona-Arbeitsschutzverordnung somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Da es sich lediglich um eine „Regel“ handelt, sind andere Lösungswege, die damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen, ebenfalls möglich. Die Arbeitsschutzregel kann insofern als Maßstab herangezogen werden.

Die Arbeitsschutzregel stellt klar, dass Home-Office als Form der mobilen Arbeit anzusehen ist. Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden. Home-Office ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. Damit muss aber kein Telearbeitsplatz in den Privaträumen durch den Arbeitgeber eingerichtet werden.

Laut der neuen Arbeitsschutzregel müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Home-Office befindlichen Beschäftigten in betrieblichen Abläufen berücksichtigen. Es ist aber gerade keine Gefährdungsbeurteilung für einen Telearbeitsplatz durchzuführen, da Home-Office als Form der mobilen Arbeit nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegt.

Natürlich gelten das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz auch für Arbeiten im Home-Office. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Die Muster von grosshandel-bw zum Thema Home-Office und mobile Arbeit enthalten bereits entsprechende Vorgaben. Die Arbeitsschutzregel sieht ebenfalls vor, dass Arbeitgeber die Beschäftigten im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen hat. Dazu gehören beispielsweise auch die korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige, wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen. Eine Vielzahl dieser Anforderungen und Unterweisungen wird in Unternehmern automatisch erfolgen und mit dem Abschluss der Home-Office- oder Mobilen-Arbeit-Vereinbarung bereits berücksichtigt.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat ein entsprechendes Poster bereitgestellt mit dem eine gesunde Arbeitsatmosphäre im Home-Office übersichtlich dargestellt wird. Dieses Poster stellt eine gute Zusammenfassung dar, welche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen können.

Die epidemische Lage kann zusätzlich zu psychischen Belastungsfaktoren führen, die Arbeitgeber im Blick behalten sollten und dahingehend auch die Führungskräfte sensibilisieren sollten. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsschutzexperten, wie zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie andere fachkundige Personen, hinzuziehen.

Mitgliedern von grosshandel-bw stehen die Arbeitsschutzregel und das Poster im Nachgang zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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