Die heftig umstrittene Frage, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber einen elektronischen Namensabgleich nach der Anti-Terror-Verordnung durchführt, ist nun höchstrichterlich geklärt.
Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sogenannten Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, besteht für den Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.
In dem vom BAG entschiedenen Fall (Beschluss vom 19.12.2017 – 1 ABR 32/16) stritten die Parteien über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Abgleich der Namen von Arbeitnehmern mit denjenigen Personen, die in den sogenannten Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union aufgeführt sind. Nach Auffassung des BAG liegt kein Mitbestimmungsrecht vor. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat unter anderem mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren.
Der in automatisierter Form durchgeführte Abgleich von Vor- und Nachname erfüllt, so das BAG, diese Voraussetzungen nicht. Der Abgleich ist nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen.