Die geplante Einführung einer Musterfeststellungsklage soll die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher verbessern, gleichzeitig sollen auch Verbände eine Klagebefugnis erhalten. Das Risiko des Missbrauchs dieses Instruments ist nicht gering.
Die AG Mittelstand hält die Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes nicht für notwendig, in jedem Fall müsse sichergestellt werden, dass damit nicht der Boden für eine umfassende Klageindustrie geschaffen und Erpressungspotenzial gegenüber Unternehmen aufgebaut wird. Die AG Mittelstand befürchtet vor allen Dingen eine Missbrauchsgefahr aus dem Ausland, es sei nicht auszuschließen, dass z.B. US-Anwaltskanzleien in EU-Mitgliedsstaaten mit geringeren oder fehlenden Anforderungen an die Aktivlegitimation in diesen Mitgliedsstaaten entsprechende Institutionen gründen, um europaweit und in Deutschland Klageverfahren einleiten zu können. Es sollte auch ausgeschlossen werden, dass künftig auf Initiative von Rechtsanwaltskanzleien Verbände mit wirtschaftlicher Motivation gegründet werden, die tatsächlich im Interesse der hinter ihnen stehenden Kanzleien Musterfeststellungsklagen anstrengen, die Kanzleien anschließend mandatieren und dabei nur deren Gebühren erzielen, nicht aber die wirklichen Verbraucherinteressen im Blick haben.
Die AG Mittelstand schlägt daher vor, die Klagebefugnis ausschließlich einer öffentlich-rechtlichen Institution zu übertragen, z.B. einem Ombudsmann auf nationaler Ebene, angesiedelt beispielsweise bei dem Bundesamt der Justiz.
Außerdem sollte sichergestellt werden, dass Klageverfahren nur bei einem öffentlichen Interesse zulässig sind. Das öffentliche Interesse sollte durch die noch festzulegende Zahl der Antragsteller bemessen sein, derzeit ist lediglich eine Mindestanzahl von 10 Verbrauchern erforderlich, die von dem substantiiert vorgetragenen Rechtsverstoß betroffen sein müssen. Mit 10 Betroffenen kann das Verfahren in Gang gesetzt werden.
Wenn das Verfahren dann noch lediglich voraussetzt, dass innerhalb von weiteren 2 Jahren 50 Anmeldungen von Verbrauchern erforderlich sind, die noch nicht einmal betroffen sein müssen, ist dies sicherlich nicht praxisgerecht und nicht im Sinne der echten Betroffenen.
Letztendlich besteht die Gefahr, dass schon die öffentliche Ankündigung einer öffentlichen Klage das Image eines betroffenen Unternehmens schädigen kann und ein erhebliches Erpressungspotenzial entstehen kann.
Es muss daher durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden, dass eine öffentlichkeitswirksame Werbung im Zusammenhang mit anstehenden Klageverfahren, z.B. um Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister zu veranlassen, ausschließlich angemessen, sachlich, informativ und nicht vorverurteilend kommuniziert wird. Dafür setzen sich die Arbeitgeberverbände ein.