Ab dem 1. Juli 2021 treten die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung befristet bis zum 10. September 2021 in Kraft. Die Testangebotspflicht, die Kontaktreduzierung und die Verpflichtung zu Hygienekonzepten aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen bleiben bestehen.
Das Bundeskabinett hat am 23.06.2021 die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Der betriebliche Infektionsschutz kann den erfreulich gesunkenen Infektionszahlen und der zunehmenden Impfquote der Beschäftigten angepasst werden.
Sicher ist, dass das bisher vorgegebene Hygienekonzept der Firmen nach den wie bisher anzufertigenden Gefährdungsbeurteilungen basierend auf den Vorgaben und Informationen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auch nach den neuen Regeln im Grundsatz bestehen bleibt. Dies gilt insbesondere angesichts der Gefahr durch neue noch ansteckendere Varianten des Virus.
Abstand, Hygiene und Masken sind die grundlegenden Eckpfeiler des Arbeitsschutzes in Zeiten von Corona, die bei tätigkeitsbedingten Infektionsgefahren auch weiterhin verpflichtend berücksichtigt werden müssen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit ihren detaillierten Vorgaben in Bezug auf die Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen zur Lüftung, ausreichenden Sicherheitsabständen, Atemschutzmasken und die Berücksichtigung von psychischen Belastungen ist maßgeblich zu beachten.
Die nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen müssen auch die Pausenräume und Pausenzeiten einbeziehen. Die angepasste Verordnung verweist auf die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, die die Arbeitgeber bei der Überprüfung ihrer Gefährdungsbeurteilungen unterstützen können.
Die Gefährdungsbeurteilungen sollten angesichts der neuen Regelungen mit möglichen Erleichterungen für vollständig Geimpfte und von einer Covid-19 Erkrankung Genesene bei der Testangebotspflicht überprüft und aktualisiert werden.
Mit der Verordnung wird allerdings kein neues arbeitsschutzrechtliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten geschaffen, was wünschenswert gewesen wäre.
Gilt die Testangebotspflicht weiter?
Nach den neuen Regeln der angepassten Verordnung bleibt grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers zu zwei wöchentlichen Testangeboten und der Zurverfügungsstellung von Tests bestehen.
Ausnahmen können nach der Begründung der Corona-ArbSchVO bei vollständig Geimpften und von der Covid-19-Erkrankung Genesenen in Betracht kommen. Die Gefährdungsbeurteilung sollte festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll ist, um das Risiko der Einschleppung von Covid-19 in den Betrieb weiter zu vermindern.
§4 Absatz 1 und 2 Corona-ArbSchVO:
„Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann“.
Was gilt hinsichtlich der Maskentragepflicht?
Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung. Bei fehlendem ausreichendem Schutz der Beschäftigten durch technisch und organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel geringere Raumbelegung, Abstandsregelungen und Trennwände, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist, muss der Arbeitgeber aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Die Gefährdungsbeurteilungen sollten daher für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 überprüft und aktualisiert werden.
Bleibt die Homeofficepflicht?
Neu ist, dass eine Pflicht zum Angebot des Homeoffice in der angepassten Verordnung nicht mehr vorgegeben ist.
Auch die Regelung, die Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen zur Verfügung zu stellen, entfällt nach der angepassten Verordnung.
Kurz zusammengefasst gelten ab 1. Juli 2021 Folgende Regelungen:
Spätestens zum jetzigen Zeitpunkt sollte von den Unternehmen geprüft werden, wie die Vereinbarungen mit den Beschäftigten zum Homeoffice getroffen wurden. Ist die Vereinbarung nur befristet für die Zeit der Geltung der Pflicht aus der Verordnung, ein Homeoffice anzubieten, getroffen worden, wurden Widerrufsgründe wirksam vereinbart?
Denn da die Verordnung ab dem 1. Juli 2021 die Nutzung des Homeoffice nicht mehr vorschreibt, könnte sich bei einer schlichten Fortführung der „Homeofficeregelung“ ein künftiger Anspruch des Beschäftigten aus betrieblicher Übung ergeben.
Über diese rechtlichen Fragen hinaus ergeben sich auch praktische Fragen.
Die grundsätzliche Überlegung, Beschäftigte aus dem Homeoffice ab dem 1. Juli 2021 wieder in den Betrieb zu holen, wenn sie unter den Personenkreis der vollständig Geimpften und vollständig Genesenen fallen, könnte in der Praxis dazu führen, dass bisher nicht geimpfte Beschäftigte sich weiterhin nicht impfen lassen, um die Vorteile des Homeoffice auch künftig genießen zu können.
Das Team von grosshandel-bw steht für Fragen zur angepassten Verordnung zur Verfügung und prüft die Vereinbarungen seiner Mitglieder.
Interessierten Mitgliedern kann der Verordnungstext zur Verfügung gestellt werden.