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Neue Corona-Regeln und die Folgen für Arbeitgeber

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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Zwei neue Corona-Verordnungen normieren ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht im Betrieb und neue Rahmenbedingungen für die Quarantäne.

Da der Teil-Lockdown nicht zu dem gewünschten Rückgang der täglichen Neuinfektionen führte, kamen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 erneut zusammen, um über weitere Maßnahmen zu beraten. Die in dieser Konferenz beschlossenen Vorgaben wurden mittels zweier neuer Verordnungen durch die Landesregierung in Baden- Württemberg umgesetzt.

Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 der neuen, ab dem 01. Dezember 2020 geltenden Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) [1] des Landes Baden-Württemberg wird nun erstmals eine Verpflichtung zum Tragen von Masken im Unternehmen eingeführt. Es müssen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in Arbeits- und Betriebsstätten nicht-medizinische Alltagsmasken oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt auch bei Arbeitsstätten unter freiem Himmel oder auf dem Gelände eines Betriebes. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht am Arbeitsplatz und oder bei Verrichtung der Tätigkeit, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Beispielsweise für Lagermitarbeiter bedeutet dies, dass diese nur dann nicht der Maskenpflicht unterliegen, wenn sie sich in Verrichtung ihrer Arbeit in einem Bereich bewegen, in dem eine Verletzung des Mindestabstands jederzeit ausgeschlossen werden kann. Häufig wird dies wohl aufgrund der Bewegungsradien im Lager nicht gewährleistet werden können. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.

Neue Quarantäneregeln

Seit dem 28. November 2020 gilt die neue Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) [2] des Landes Baden-Württemberg. Diese gilt neben der seit dem 01. November 2020 geltenden Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Die bisherigen Regelungen zur Quarantäne bei der Einreise aus Risikogebieten bleiben somit unverändert bestehen (https://grosshandel-bw.de/urlaub-im-ausland-und-dann-2-update/).

Nach der neuen Verordnung gilt unverändert eine Quarantänepflicht für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I.

Diese Personen haben sich sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbständig in Quarantäne zu begeben. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden. Außerdem wurden insbesondere die Regeln zur Quarantäne-Dauer an die Regelungen bei der Einreise angepasst.

Die Quarantäne und deren Beendigungszeitpunkt richten sich gemäß § 3 nach folgenden Aspekten:

  • Krankheitsverdächtige Personen:
    Das sind Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.). Diese müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives PCR-Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch. Die Verordnung spricht ausdrücklich nur von PCR-Tests, so dass davon auszugehen ist, dass sog. Schnelltests beziehungsweise Antigen-Tests zur Verkürzung nicht vorgesehen sind. Liegen bei einer Person Krankheitssymptome vor und wird diese mittels PCR-Test positiv getestet, muss sie sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und wenn diese mindestens 48 Stunden Symptomfrei ist. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.
  • Symptomfreie Personen:
    Wird diese mittels eines PCR-Tests positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt Symptome hatte, endet deren Quarantäne frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.Testung mittels Antigentest: Wenn eine Person mittels Antigentest positiv getestet wurde, endet deren Quarantäne erst beim Vorliegen eines negativen PCR-Test.

§ 4 regelt die Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I:

  • Haushaltsangehörige Personen:
    Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich, nachdem diese von dem positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben.Dazu ist keine Quarantäneanordnung einer Behörde notwendig. Die Quarantäne endet 10 Tage nach der Testung oder nach dem Symptombeginn der positiv getesteten Person. Sollte die haushaltsangehörige Person während ihrer Absonderung selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden, verlängert sich ihre Absonderung entsprechend um die Zeitdauer der Isolation.
  • Kontaktperson Kategorie I:
    Soweit eine Person vom Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft wurde endet die Quarantäne 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Der konkrete Zeitpunkt, ist der Mitteilung der zuständigen Behörde zu entnehmen. Eine Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht kann für Kontaktpersonen der Kategorie I gelten, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind.
  • Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler:
    Das sind Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten. Auch diese haben sich für 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person in Quarantäne zu begeben. Lediglich in ihrem Fall ist es möglich, die Quarantäne zu verkürzen. Frühestens ab dem 5. Tag kann ein PCR- oder Antigentest durchgeführt werden, mit dessen negativem Ergebnis die Quarantäne beendet werden kann. Wird ein Antigentest durchgeführt, muss dessen Ergebnis von der vornehmenden Stelle bescheinigt werden: “Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven Antigentests” [3]. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss 10 Tage aufbewahrt werden und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg stellt die Verordnungstexte und FAQ Kataloge hier zur Verfügung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/

 

Im Beitrag erwähnte Links:

[1] https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

[2] https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/

[3] https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201123_CoronaVO_Absonderung_Anlage_Bescheinigung.pdf

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