Mit der neuen Corona-Verordnung Baden-Württemberg gilt ab sofort eine Testpflicht für Personen mit Kontakt zu externen Personen – unabhängig von einer bestimmten Hospitalisierungsinzidenz oder Intensivbettenauslastung.
Seit dem 16. September 2021 gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem, worüber grosshandel-bw bereits berichtete.
Sah die alte Corona-Verordnung noch eine Testpflicht für „nicht immunisierte“ Personen, die weder geimpft noch genesen sind und die Kontakt zu externen Personen haben, erst ab der Warnstufe vor (Hospitalisierungsinzidenz an 7 aufeinander folgenden Tagen ≥ 8 oder Intensivbettenauslastung ≥ 250), verschärft die aktuell gültige Corona-Verordnung Baden-Württemberg diese Testpflicht. Unter externe Personen versteht die Verordnung beispielsweise Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten oder Schutzbefohlenen. Bereits ab der sogenannten Basisstufe (unabhängig von einer Hospitalisierungsinzidenz oder Auslastung an Intensivbetten) sind diese Personen verpflichtet, die beiden vom Arbeitgeber wöchentlich angebotenen Corona-Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Beschäftigten sind weiterhin eigenständig zur Durchführung und Dokumentation der Testungen verpflichtet und müssen diese ausschließlich den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nachweisen. Eine Vorgabe, wie die durchgeführten Tests zu dokumentieren sind, sieht die Verordnung nicht vor. Arbeitnehmer sind lediglich verpflichtet, das Datum und Ergebnis des durchgeführten Tests zu dokumentieren und für vier Wochen aufzubewahren. Die Testkits können hingegen unmittelbar nach dem Erfassen des Testergebnisses entsorgt werden.
Trotz bestehender Testpflicht hat der Arbeitgeber weiterhin kein Recht zu überprüfen, ob die Tests tatsächlich durchgeführt wurden, so dass die Testpflicht keine Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten bilden kann.
Darüber hinaus eröffnet Teil 2 der Verordnung, der z.B. Regelungen für Gastronomie, Beherbergung, Handels- und Dienstleistungsbetriebe enthält, Veranstaltern, Dienstleistern oder Händlern die Möglichkeit, das Betreten in der Basisstufe nur noch geimpften und genesenen Personen zu gestatten (2G-Optionsmodell). Das Zutrittsverbot muss beispielsweise durch einen Aushang deutlich gemacht werden und gilt u. a. nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Die Maskenpflicht entfällt bei 2G Einrichtungen und Veranstaltungen für den Publikumsverkehr. Für Mitarbeitende gilt trotz 2G die Maskenpflicht.
Ungeklärt ist weiterhin die Frage, welche Auswirkungen ein 2G-Optionsmodell für die Arbeitgeber hat, deren nicht immunisierten Mitarbeitern das Betreten des Kundenbetriebs verwehrt wird. grosshandel-bw fordert an dieser Stelle schnellstmöglich offizielle Klärung dieser Thematik.