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Neue Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen

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Die sog. U 1- und U 2-Verfahren stellen viele Betriebspraktiker in der Anwendung vor Probleme. Hier will der GKV mit seinen Hinweisen Abhilfe schaffen.

Der GKV Spitzenverband hat grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) veröffentlicht. Die Hinweise ersetzen das bisherige Rundschreiben zum Aufwendungsausgleichsgesetz vom 21.12.2005.

Im Wesentlichen enthalten sind folgende neue Punkte:

  • Teilnahme von Arbeitgebern mit Betriebssitz im Ausland am Ausgleichsverfahren.
  • Keine Einbindung von Saisonarbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten in das Ausgleichsverfahren.
  • Keine Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages.
  • Begrenzung des erstattungsfähigen fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im U1-Verfahren.
  • Erstattung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers.
  • Ausschluss der Erstattung von den im Baugewerbe an die Sozialkassen der Bauwirtschaft abzuführenden Sozialkassenbeiträge.
  • Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung durch die Arbeitgeber und von Rückmeldungen durch die Krankenkassen.
  • Bemessung der Umlagen aus Arbeitsentgeltbestandteilen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung wie einmalig gezahltes Entgelt behandelt werden.

Die grundsätzlichen Hinweise stehen Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend bzw. im Mitgliederbereich (nach Anmeldung) zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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