Markt und Wettbewerb

Neue kaufrechtliche Regelungen zum Aufwendungsersatz von Aus- und Einbaukosten ab 01.01.2018

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Auf Kaufverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, finden die neuen kaufrechtlichen Regelungen zum Aufwendungsersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache Anwendung.


Bisher musste der Großhändler seinem gewerblichen Abnehmer die Aufwendungen für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Sache einer nachgebesserten bzw. nachgelieferten Sache in der Regel mangels Verschulden nicht ersetzen. Es ist war bisher angenommen worden, dass für den Großhändler als Zwischenhändler der Fehler eines Herstellers nicht erkennbar sei.

Ab dem 01.01.2018 haftet der Händler jedoch unabhängig von seinem Verschulden für die sog. Aus- und Einbaukosten. Gleiches gilt für die Kosten für das Entfernen einer mangelhaften Sache, die vom Käufer an eine andere Sache angebracht worden ist. Der Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz ist nunmehr Bestandteil seines Nacherfüllungsanspruchs. Der neue Aufwendungsersatzanspruch besteht damit grundsätzlich für alle Kaufverträge ab dem 01.01.2018 unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Teilweise sind jedoch unterschiedliche Regelungen für den Verkauf an Verbraucher oder Unternehmen zu beachten. Der BGA hat einen Leitfaden zum neuen Aufwendungsersatzanspruch für Aus- und Einbaukosten erstellt, den grosshandel-bw im Rundschreiben Chef 10/17 zum Download angeboten hat. Jetzt gibt es zusätzlich eine Checkliste, nach der der Großhändler Schritt für Schritt klären kann, ob der vom Kunden geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten berechtigt ist oder nicht.

Der Leitfaden sowie die Checkliste stehen für Mitglieder im eingeloggten Status nachstehend zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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